OGH 5Ob142/73; 1Ob96/75; 6Ob535/76; 7Ob783/79; 7Ob572/82; 2Ob632/87; 1Ob642/89; 2Ob529/90; 1Ob15/94 (RS0034281)

OGH5Ob142/73; 1Ob96/75; 6Ob535/76; 7Ob783/79; 7Ob572/82; 2Ob632/87; 1Ob642/89; 2Ob529/90; 1Ob15/9431.5.2023

Rechtssatz

Die Freiheitsersitzung kann auch zur Einschränkung einer Dienstbarkeit führen.

Normen

ABGB §1488

5 Ob 142/73OGH10.10.1973
1 Ob 96/75OGH25.06.1975

Veröff: SZ 48/74 = EvBl 1976/64 S 127 = JBl 1976,266

6 Ob 535/76OGH01.04.1976
7 Ob 783/79OGH22.11.1979
7 Ob 572/82OGH02.04.1982

Beisatz: Ladetätigkeit (T1)

2 Ob 632/87OGH15.03.1988
1 Ob 642/89OGH06.09.1989
2 Ob 529/90OGH11.07.1990
1 Ob 15/94OGH23.11.1994

Auch

1 Ob 622/95OGH25.06.1996

Auch; Beisatz: Wird ein Hindernis errichtet, das die Ausübung der Servitut nur beschränkt, so führt die usucapio libertatis nach § 1488 ABGB zu einer Einschränkung der Dienstbarkeit. Es ist denkbar, dass das Fahrrecht auf ein Gehrecht eingeschränkt wird. (T2)

6 Ob 130/01pOGH21.06.2001

Auch; Beisatz: Mit der Anbringung eines leicht wegschiebbaren Faltgatters wird kein beträchtliches Hindernis geschaffen. Dieses kann nicht zum Erlöschen der Servitut, sondern höchstens zu deren Einschränkung führen, dass die Verpflichteten künftig die Erschwernis (des Wegschiebens des Faltgatters) zu dulden haben. (T3)

7 Ob 146/01yOGH31.07.2001

Beis wie T2

3 Ob 47/07vOGH23.05.2007

Auch; Beisatz: Hier: Ob bei einer bloß fallweisen, sich aber über Jahrzehnte erstreckenden Beschränkung des Durchgangs die Widersetzlichkeit zu bejahen und in der Folge ein Rechtsverlust in Ansehung einer Duldungspflicht in diesem Umfang anzunehmen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. (T4)

6 Ob 2/09aOGH16.10.2009

Bem: Hier: Einschränkung eines Fahrrechts. (T5)

4 Ob 93/13zOGH09.07.2013

Auch; Beisatz: Diese Einschränkung kann sich auf die räumliche Ausdehnung, auf den sachlichen Umfang (zB Gehrecht statt Fahrrecht), aber auch auf Zeitraum der Ausübung beziehen. (T6)

9 Ob 40/15wOGH29.07.2015
9 Ob 63/18gOGH27.09.2018

Beis wie T6

1 Ob 95/19fOGH25.06.2019

Beis ähnlich wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Räumliche Eingrenzung eines mit einem Wasserleitungsrecht verbundenen Wegerechts (Fahrrechts) infolge der nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist eingetretenen Freiheitsersitzung. (T7)

10 Ob 17/21dOGH13.09.2021
7 Ob 78/22dOGH25.05.2022

Beis wie T6; Beisatz: Hier: Aufstellen von fest mit dem Boden verbundenen Dreiecksständern im Abstand von zwei Metern, sodass ein Passieren der beiden Hindernisse nur für einspurige Fahrzeuge sowie für mehrspurige Fahrzeuge mit einer Breite bis 1,80 m und einer Länge bis 4,30 m möglich war. (T8)

8 Ob 74/22yOGH25.01.2023

Vgl aber; Beisatz: Bei den im Rechtssatz RS0034281 indexierten und veröffentlichten Entscheidungen ging es regelmäßig um positive Servituten, konkret um Fälle, in denen Wegedienstbarkeiten beeinträchtigt wurden, weiters um Fälle der Beeinträchtigung von Fischereirechten. (T9)<br/>Beisatz: Wird der (negativen) Dienstbarkeit des Bauverbots zuwidergehandelt und erhebt der Dienstbarkeitsberechtigte drei Jahre lang keine Klage, so führt dies zum gänzlichen Untergang der Dienstbarkeit nach § 1488 ABGB. (T10)

4 Ob 66/23vOGH31.05.2023

Beisatz wie T6: Hier: Parken des KFZ auf dem Servitutsweg durch den Servitutsbelasteten (T11)

Dokumentnummer

JJR_19731010_OGH0002_0050OB00142_7300000_002

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