Rechtssatz
Um das Merkmal des groben Undanks zu erfüllen, muss die Verfehlung des Beschenkten derartig sein, dass sie nach den in den Kreisen, denen beide Teile angehören, herrschenden Anschauungen als eine solche Vernachlässigung der Dankespflicht gilt, die eine Entziehung des Geschenkes rechtfertigt.
6 Ob 152/73 | OGH | 06.09.1973 |
Veröff: EvBl 1974/39 S 99 = NZ 1974,123 |
6 Ob 540/83 | OGH | 08.03.1984 |
Beisatz: Dabei darf die Beurteilung des zum Anlass des Widerrufes genommenen Verhaltens nicht für sich allein vorgenommen werden; es ist vielmehr eine Gesamtbeurteilung aller Umstände erforderlich. (T1) |
5 Ob 506/93 | OGH | 21.12.1993 |
Beis wie T1; Beisatz: Gefordert wird eine verwerfliche Außerachtlassung der Dankbarkeit und das Bewusstsein des Beschenkten, dem Geschenkgeber eine Kränkung zuzufügen. (T2) |
5 Ob 539/95 | OGH | 19.12.1995 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2 |
4 Ob 201/16m | OGH | 20.12.2016 |
Beisatz: Eine nach § 107a StGB strafbare beharrliche Verfolgung wird auch dann nicht den Tatbestand des groben Undanks erfüllen, wenn es dem Beschenkten tatsächlich nur darum gegangen wäre, die Lebensgemeinschaft zur Geschenkgeberin wiederherzustellen, zumal darin keine Verletzung der Dankespflicht erblickt werden kann. (T3) |
6 Ob 60/22z | OGH | 24.03.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Ausreichend gewichtiger Grund für einen Schenkungswiderruf bei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschenkten wegen einer strafbaren Handlung zu Lasten des Vermögens des Geschenkgebers. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19730906_OGH0002_0060OB00152_7300000_003