OGH 10Ob1528/94

OGH10Ob1528/9410.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Walter K*****, Pensionist, ***** und 2) Antonia K*****, Pensionistin,***** beide vertreten durch Dr.Peter Armstark, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Günther K*****, Rettungssanitäter, ***** vertreten durch Dr.Wilfried Weigert, Rechtsanwalt in Wien, wegen Widerruf einer Schenkung (Streitwert 500.000 S) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 21.Februar 1994, GZ 14 R 244/93-32, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 30. August 1993, GZ 5 Cg 78/91-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1) Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

2) Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 948 ABGB kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte gegen seinen Wohltäter eines "groben Undankes" schuldig macht; darunter wird eine gerichtlich strafbare Verletzung an Leib, Ehre, Freiheit oder Vermögen verstanden. Damit eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen werden kann, ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (Stanzl in Klang2 IV/1, 621; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 948; Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts9 I 350 mwN; EvBl 1974/39; SZ 48/68 ua) überdies noch erforderlich, daß sich in der strafbaren Handlung des Beschenkten grober Undank in der allgemein gebräuchlichen Bedeutung dieses Wortes äußert; es muß eine verwerfliche Außerachtlassung der Dankbarkeit vorliegen. Für die Zurechenbarkeit ist auch das Bewußtsein erforderlich, dem Geschenkgeber eine Kränkung zuzufügen (vgl NZ 1988, 13). Diese Grundsätze gelten entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerber nicht nur im Falle eines Ehebruches als Grund des Widerrufes (1 Ob 643/89), sondern ebenso im Falle anderer strafbarer Handlungen wie etwa übler Nachrede gemäß § 111 StGB (6 Ob 540/83) oder Körperverletzung nach § 83 StGB (4 Ob 606/88, teilweise veröffentlicht in JBl 1989, 446 und EFSlg 59.983 ff). Ob eine festgestellte strafgesetzwidrige Handlung auch einen Mangel an dankbarer Gesinnung bekundet (EFSlg 59.983), stellt eine Frage der Einzelfallgerechtigkeit dar, die vom Obersten Gerichtshof nur überprüft werden darf, wenn dem Berufungsgericht ein grober Auslegungsfehler unterlief (EvBl 1993/59), was hier nicht der Fall ist. Die Entscheidung hängt daher nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab.

Stichworte