OGH 5Ob506/93(5Ob507/93, 5Ob508/93)

OGH5Ob506/93(5Ob507/93, 5Ob508/93)21.12.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Dr.Hans H*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Margit K*****, im Haushalt tätig, ***** vertreten durch Dr.Günther Stanonik, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 1. S 1,350.000 sA, 2. S 200.000 sA und 3. Herausgabe von Gegenständen (Streitwert S 3,610.000), infolge des Rekurses und der Revision der klagenden Partei gegen die Entscheidung (Beschluß und Teilurteil) des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 26.November 1992, GZ 1 R 169-171/92-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 8.Mai 1992, GZ 5 Cg 136/91-24, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der "außerordentliche" Rekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 28.006,20 (darin S 4.667,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die zwischen dem Kläger und der Beklagten am 12.Oktober 1982 in Salzburg geschlossene Ehe wurde mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 29.Juni 1989, GZ 20 C 58/88-15, aus dem Verschulden beider Teile geschieden.

Durch den am 24.September 1982 zwischen ihnen in Notariatsaktform geschlossenen Ehe- und Erbverzichtsvertrag sollte wegen der bevorstehenden Eheschließung sichergestellt werden, daß das vorhandene, aber auch künftig aus dem Einkommen des Klägers erworbene Vermögen bei seinem Ableben oder bei einer Trennung oder Scheidung der Ehe seiner Familie erhalten bleibt.

Der Kläger schenkte der Beklagten teils vor, teils nach der Eheschließung bei verschiedenen Anlässen (Geburtstage, Weihnachten, Ostern etc) Pelze und Schmuckgegenstände. Am 2.April 1988 überwies der Kläger der Beklagten S 200.000. Er schenkte ihr dieses Geld als Belohnung, weil sie ihm versprochen hatte, das Rauchen aufzugeben. Die Beklagte rauchte sechs Monate nicht, dann begann sie wieder mit dem Rauchen.

Der Kläger hätte der Beklagten das Geld sowie die Pelzkleidung und die Schmuckstücke nicht geschenkt, wenn er gewußt hätte, daß die Ehe nur von kurzem Bestand sein werde. Im Scheidungsprozeß wurde dem Kläger als Eheverfehlung angelastet, daß er mit verschiedenen Frauen die Ehe gebrochen und die Beklagte eigenmächtig aus der Ehewohnung ausgewiesen hat. Als Eheverfehlungen der Beklagten wurden deren Ehebruch mit einem Mann und die versuchte Unterschiebung ihres Sohnes als Kind des Klägers, die Weitergabe von Schriftsätzen an Dienstgeber des Klägers und das Aufbrechenlassen eines Privatgeldschrankes des Sohnes des Klägers festgestellt.

Der Kläger begehrt von der Beklagten 1. die Rückzahlung eines Darlehens von S 1,350.000 sA (5 Cg 136/91), 2. die Rückzahlung der geschenkten S 200.000 (5 Cg 137/91) und 3. die Herausgabe der im einzelnen bezeichneten geschenkten Pelzkleidung und Schmuckstücke. Er widerrufe die Schenkungen wegen groben Undanks durch den begangenen Ehebruch und schwere Verstöße gegen die Treue- und Beistandspflicht. Er habe die Zuwendungen nur im Hinblick auf die bevorstehende Eheschließung und im Vertrauen auf die Fortdauer der geschlossenen Ehe erbracht. Er fechte die Schenkungen auch wegen Motivirrtums und wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage durch die Scheidung an. Der rechtliche Grund, seine Schenkungen zu behalten, sei weggefallen.

Die Rechtsstreite wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Beklagte beantragte, die Klagebegehren abzuweisen. Ein Darlehen habe ihr der Kläger nicht zugezählt. Ein Grund für den Widerruf der Schenkungen und das Verlangen nach der Rückgabe der geschenkten Sachen liege nicht vor.

Das Erstgericht gab allen drei Klagebegehren statt. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und meinte, der Kläger könne den Darlehensbetrag zurückfordern, weil der Vertrag mangels Notariatsaktform ungültig sei und nach der Scheidung der Ehe aus gleichteiligem Verschulden auch alle Geschenke rückfordern, weil sie unter der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Ehe gemacht wurden. Die Schenkungen seien Ehepakten vergleichbar. Der an der Scheidung schuldlose oder gleich schuldige Ehegatte könne die Schenkung widerrufen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge. Es änderte mit Teilurteil die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß die Klagebegehren auf Rückzahlung der geschenkten S 200.000 sA und auf Herausgabe der Pelzkleidungsstücke und des Schmuckes abgewiesen werden und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes zu 5 Cg 138/91 S 50.000 übersteigt und daß die ordentliche Revision gegen das Teilurteil zulässig sei. Das Urteil über das Begehren auf Rückzahlung des Darlehens von S 1,350.000 sA hob das Berufungsgericht auf und trug insoweit dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auf. Es sprach nicht aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.

Das Berufungsgericht erachtete den Rechtsweg für die Begehren als zulässig, weil die Ehegatten eine Vereinbarung iSd § 97 Abs 1 EheG mit dem Notariatsakt vom 24.September 1982 geschlossen haben. Zu der Forderung des Klägers auf Rückzahlung eines gewährten Darlehens hielt das Berufungsgericht das Verfahren in erster Instanz für ergänzungsbedürftig. Zu dem Teilurteil übernahm das Berufungsgericht die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes, teilte aber nicht die Rechtsmeinung des Erstgerichtes. Als Anspruchsgrundlage für das Verlangen nach der Rückstellung der Geschenke komme Widerruf wegen groben Undanks (§ 948 ABGB), eine Auflösung der Schenkung in analoger Anwendung des § 1266 ABGB, der Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 1435 ABGB) und eine Anfechtung wegen Motivirrtums (§§ 901 und 572 ABGB) in Betracht. Der Widerruf von Schenkungen setze eine nach dem Strafgesetz von Amts wegen oder auf Verlangen des Verletzten zu verfolgende Tat voraus. Dazu zähle zwar auch Ehebruch, doch könnten besondere Umstände die Annahme einer beachtlichen Kränkung des Geshenkgebers durch den Beschenkten ausschließen. Dies sei hier anzunehmen, weil der Kläger selbst nach der im Scheidungsverfahren festgestellten Gestaltung der Ehe regelmäßig ehebrecherisch mit Prostituierten verkehrte. Wenn der Kläger voraussetzte, die Beklagte erachte sich durch sein Verhalten nicht gekränkt, so sei der Ehebruch der Beklagten nicht als verwerfliche Außerachtlassung der Dankbarkeit gegenüber dem Geschenkgeber anzusehen. Eine in der Erwartung, die Ehe werde Bestand haben, gemachte Schenkung könne zwar im Falle der Scheidung in analoger Anwendung des § 1266 ABGB widerrufen werden, doch liege ein dieser Ansicht zugrundezulegender Sachverhalt nicht vor. Durch Ehepakte sollten gerade die sich aus der Ehe ergebenden vermögensrechtlichen Verhältnisse auf eine besondere Grundlage gestellt werden. Es müsse eine umfassende Regelung der wirtschaftlichen Seite der Ehe bezweckt sein. Geschenke von Schmuck und Pelzen hätten mit Ehepakten nichts gemein, weil dabei Motive, wie sie für den Abschluß von Ehepakten bestimmend seien, nicht unterstellt werden könnten. § 1266 ABGB komme daher auch in Analogie nicht zur Rechtfertigung des Rückstellungsbegehrens in Betracht. Die Kondiktion wegen Zweckverfehlung greife in Analogie zu § 1435 ABGB ein, wenn die Umstände, die nach dem Sinn und Zweck des Geschäftes Grundlage der Leistung waren, weggefallen sind. Bei einer echten Schenkung könne sich aus § 1435 ABGB kein neuer Rückforderungsgrund ergeben, weil die Auswirkungen geänderter Verhältnisse im Gesetz (§§ 947, 948, 950 und 951 ABGB) ohnedies geregelt sind. Nach § 901 ABGB im Zusammenhang mit § 572 ABGB sei bei unentgeltlichen Zuwendungen auch ein Motivirrtum beachtlich. Ein Beweggrund, der sich als falsch erweise, mache die Verfügung aber nur ungültig, wenn erweislich ist, daß der Wille des Verfügenden einzig und allein auf diesem Beweggrund beruhte. Die Beweislast für die Ausschließlichkeit des irrtümlichen Beweggrundes liege bei dem, der die unentgeltliche Zuwendung wegen eines Motivirrtums anfechte. Soweit der Kläger der Beklagten Geschenke in der Erwartung der erst bevorstehenden Eheschließung machte, habe sich das Motiv nicht als falsch erwiesen. Zu den nach der Eheschließung erfolgten Geschenken sei zwar festgestellt, daß der Kläger sie nicht (oder nicht in diesem Ausmaß) gemacht hätte, wäre ihm bewußt gewesen, daß die Ehe keinen oder nur kurzen Bestand haben werde. Die Geschenke erfolgten zu den üblichen Anlässen und es sei nicht erwiesen, daß der ausschließliche Beweggrund in der Erwartung lag, die Ehe werde auf Dauer Bestand haben, wie dies etwa bei der Schenkung unbeweglichen Vermögens oder bei Erbringung von Leistungen zur Errichtung eines gemeinsamen Hauses angenommen werden dürfe. Die Kleidungs- und Schmuckstücke dienten allein den persönlichen Bedürfnissen der Beklagten. Auch habe der Kläger bei realistischer Betrachtung gar nicht davon ausgehen können, die Ehe werde auf Dauer Bestand haben. Er habe doch einen Regelungen für den Fall der Scheidung der Ehe vorsehenden Ehevertrag geschlossen. Der Kläger möge zwar den Fortbestand der Ehe als Motiv für die Geschenke an die Beklagte angesehen haben, doch könne nicht angenommen werden, daß dies der ausschließliche Beweggrund dafür war, daß er seiner Ehefrau zu Anlässen Schmuck oder Pelzkleidungsstücke schenkte. Er habe überdies selbst durch sein Verhalten den Fortbestand der Ehe vereitelt, wenn er wiederholt mit Prostituierten geschlechtlich verkehrte. Die Ehe sei auch aus seinem Mitverschulden geschieden worden.

Die Zulässigkeit der Revision sah das Berufungsgericht als gegeben an, weil Rechtsfragen zu lösen waren, denen eine über den vorliegenden Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung zukomme (§ 502 Abs 1 ZPO). Dagegen fehle diese Voraussetzung für die Zulassung eines Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluß (§ 519 Abs 2 ZPO).

Der Kläger bekämpft dennoch den aufhebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes mit einem als "außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichneten Rechtsmittel. Er übesieht dabei, daß nach der durchaus klaren Regelung des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO idF nach Art X Z 33 WGN 1989 gegen den im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes, womit das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig ist, wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, daß dieser Rekurs zulässig ist. Fehlt ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses, kann nicht ein "außerordentlicher Rekurs" an den Obersten Gerichtshof erhoben werden (AB 991 BlgNR 17.GP zum Art X Z 33; Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJZ 1985, 302; Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 750; Stohanzl, JN-ZPO14, 1129 Anm 8 zu § 519; 5 Ob 1501/83 uva). Hier ist nicht nur ein Ausspruch unterblieben, daß der Rekurs zugelassen wird; das Berufungsgericht hat sogar ausdrücklich begründet, warum es sich zu einem solchen Ausspruch nicht verstanden hat. Ohne Zulassung des Rekurses ist der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes unanfechtbar. Das jedenfalls unzulässige Rechtsmittel ist zurückzuweisen.

Der Kläger bekämpft auch das Teilurteil mit seiner Revision aus den Gründen der unrichtigen rechtlichten Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Er beantragt in erster Linie die Wiederherstellung des Urteiles des Gerichtes erster Instanz in seinen über die Klagebegehren zu 5 Cg 137/91 und zu 5 Cg 138/91 absprechenden Teilen und hilfsweise die Aufhebung des Teilurteiles des Berufungsgerichtes und den Auftrag zu neuer Entscheidung durch das Berufungsgericht.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, sonst aber, ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht bezeichneten Gründen zulässig (§ 502 Abs 1 ZPO), jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Das Revisionsgericht erachtet die vom Revisionswerber bekämpften Entscheidungsgründe des Berufungsgerichtes für zutreffend und die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhaltig (§ 510 Abs 3 ZPO). Es ist daher unter Hinweis auf die Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes mit einer kurzen Begründung das Auslangen zu finden:

Das im Scheidungsprozeß der Parteien ergangene Urteil, daß beide Teile ein Verschulden an der Ehescheidung trifft, ist auch der Beurteilung eines allfälligen Anspruches des Klägers, seine Schenkungen an die Beklagte zu widerrufen und ihr gemachte Geschenke zurückzuverlangen, zugrunde zu legen. Daß das Verschulden eines Teiles das des anderen überwiege, wurde nicht festgestellt. Daran muß der Versuch des Revisionswerbers scheitern, seine Eheverfehlungen zu verniedlichen und das Scheitern der Ehe allein auf das Verhalten seiner beklagten geschiedenen Ehegattin zurückzuführen. Soweit er aus den Scheidungsakten nähere, in diesem Rechtsstreit nicht festgestellte Verhaltensweisen der Beklagten zitiert, vermag er die überzeugenden Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht zu erschüttern. Daß der festgestellte Ehebruch der Beklagten mit einem anderen Mann, der als Kraftfahrer für den Kläger tätig war, die groben Undank begründende strafbare Handlung (§ 194 StGB, wonach auf Verlangen des verletzten Ehegatten zu verfolgen ist, wer seine oder eine fremde Ehe bricht, soferne nicht die im § 194 Abs 2 StGB angeführten Umstände vorliegen) bilden könnte, die den Kläger zum Widerruf einer Schenkung berechtigte, hat das Berufungsgericht ohnedies angenommen. Es kommt aber auch hier auf die Umstände des einzelnen Falles an. Die strafbare Handlung muß nämlich einen tadelnswerten Mangel an dankbarer Gesinnung erkennen lassen (AnwZ 1928, 454; EvBl 1953/510; EvBl 1974/39). Nicht jeder Ehebruch rechtfertigt den Widerruf (SZ 48/68 ua). Besondere Umstände können trotz Nachweises einer gegen den Geschenkgeber gerichteten Straftat, mag sie auch nur auf sein Verlangen verfolgbar sein und es nicht zur Einleitung eines Strafverfahrens gekommen sein (JBl 1973, 204 = NZ 1974, 12), die Annahme ausschließen, daß grober Undank vorliegt, wenn nämlich aus dem Ehebruch heraus eine beachtliche Kränkung des Geschenkgebers nicht erfolgt (Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 948). Das dem Kläger als schwere Eheverfehlungen angelastete Verhalten im Umgang mit Personen des anderen Geschlechts rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichtes, daß die Beklagte mit einer Kränkung des Klägers nicht rechnen mußte, und kann auch nicht damit heruntergespielt werden, daß die Beklagte sich den Wünschen des Klägers fügte und selbst mittat, wenn er Ehebruch mit Prostituierten trieb. Damit läßt sich zwar nicht entschuldigen, daß die Beklagte sich mit dem Kraftfahrer des Klägers einließ, und die Strafbarkeit des Ehebruches mag auch nicht aufgehoben gewesen sein, weil nicht feststeht, daß der Kläger dem Ehebruch der Beklagten zugestimmt oder ihn absichtlich ermöglicht oder erleichtert hat (§ 194 Abs 1 StGB), doch ist grober Undank nur gegeben, wenn eine verwerfliche Außerachtlassung der Dankbarkeit und das Bewußtsein des Beschenkten vorliegen, dem Geschenkgeber eine Kränkung zuzufügen, die nach den herrschenden Auffassungen in den Kreisen, denen beide Teile angehören, die Entziehung der Geschenke rechtfertigen, wobei eine Gesamtbeurteilung aller Umstände geboten ist (Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 948; SZ 18/39; NZ 1988, 13 ua). Der Kläger sieht sich auch besonders durch das Verhalten der Beklagten enttäuscht, die ihm vorspiegelte, er sei der Vater des von seiner Ehegattin erwarteten Kindes, doch erfüllt dies nicht den im § 948 ABGB für den Widerruf der Schenkung umschriebenen Tatbestand, weil unter grobem Undank nur eine nach dem Strafgesetz zu verfolgende Tat verstanden wird (Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 948; SZ 18/39; EvBl 1963/201 ua). Daß für den Kläger wegen seiner Lebensstellung die Aufnahme ehebrecherischer Beziehungen seiner Ehegattin zu seinem Kraftfahrer besonders verletzend wäre, fällt nicht so sehr ins Gewicht, wenn der Kläger selbst in sexueller Hinsicht vom Sittlichkeitsbewußtsein des durchschnittlich empfindenden Menschen abwich. Die im Zuge der Scheidungsauseinandersetzung von der Beklagten gesetzten Verhaltensweisen, die der Kläger als üble Nachrede nach § 111 StGB einstuft, sind ebenfalls nicht vom Bewußtsein getragen, dem Kläger eine zum Widerruf seiner Schenkungen teils vor der Ehe, teils zu üblichen Familienanlässen veranlassende Kränkung zuzufügen. Gleiches gilt für den Vorwurf, die Beklagte habe einen Safe des Sohnes des Klägers aufbrechen lassen, weil sie auf der Suche nach Unterlagen war.

Daß die Ehepakten ähnliche Schenkung von unbeweglichem Vermögen nicht der, wenn auch bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers großzügigen, Geschenküberlassung zu Geburtstagen und Feiertagen vergleichbar ist, hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, so daß eine § 1266 ABGB analoge Folgewirkung der Ehescheidung abzulehnen ist. Ebenso richtig ist die Rechtsansicht, bei der klaren gesetzlichen Regelung für Schenkungen könne nicht auf § 1435 ABGB zurückgegriffen werden.

Es trifft schließlich auch nicht zu, daß das Berufungsgericht von Feststellungen des Erstgerichtes ohne eigene Beweisaufnahme abgegangen wäre und daß dadurch das Berufungsverfahren mangelhaft blieb. Es mag sein, daß der Kläger bei seinen Geschenken nicht geradezu bedachte, daß seine Ehe mit der erheblich jüngeren Beklagten scheitern könne, doch liegt kein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz darin, daß das Berufungsgericht abweichend vom Erstgericht diesen Umstand rechtlich anders wertete. Daß der Kläger aber seiner Ehegattin wenn auch wertvolle Anlaßgeschenke allein aus dem Beweggrund gab, daß er mit einer dauernden Verbindung rechnete - die Ehe war zumindest etwa sechs Jahre aufrecht - und sich nur deshalb dazu verstand, sie zu beschenken, ist nicht nur von ihm nicht bewiesen, sondern nach der Lebenserfahrung auch unwahrscheinlich. Ein Motivirrtum scheidet daher gleichfalls als Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf Rückstellung aller Geschenke aus.

Es hat daher bei der Entscheidung des Berufungsgerichtes zu bleiben, das den Sachverhalt in rechtlich zutreffender Weise beurteilt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 41 und dem § 50 Abs 1 ZPO und ist von der Entscheidung über das dritte Begehren im Endurteil nicht abhängig, weil die Revision jedenfalls zur zweckentsprechenden Rechtsdurchsetzung nicht notwendig war und der Beklagten die Abwehr der Ansprüche gelungen ist, soweit sie Gegenstand des Teilurteiles sind.

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