OGH 3Ob117/72; 1Ob216/73; 7Ob56/74 (RS0013984)

OGH3Ob117/72; 1Ob216/73; 7Ob56/746.3.2023

Rechtssatz

Ein Vertrag kommt erst mit der Einigung der vertragschließenden Teile über die Hauptpunkte und Nebenpunkte zustande.

Normen

ABGB §861
ABGB §869

3 Ob 117/72OGH12.10.1972
1 Ob 216/73OGH16.01.1974
7 Ob 56/74OGH09.05.1974
2 Ob 18/75OGH10.04.1975
4 Ob 592/76OGH11.01.1977

Auch

2 Ob 519/81OGH06.10.1981
7 Ob 586/83OGH26.05.1983

Auch

4 Ob 532/88OGH31.05.1988

Auch; Veröff: SZ 61/136 = JBl 1989,244

4 Ob 516/90OGH30.05.1990

Auch; Beisatz: Der Grundsatz, dass Vorverhandlungen bis zur Einigung über in Erörterung gezogene Nebenpunkte andauern, wird auch von der Lehre gebilligt. Soweit ein Teil beim Abschluß des Vertrages auf einen bestimmten Vertragspunkt erkennbar Wert gelegt hat, fehlt es an der erforderlichen Willensübereinstimmung, solange nicht auch über diesen Punkt Einigung erzielt wurde. (T1)

8 Ob 701/89OGH26.07.1990

Vgl; Beisatz: Das Schweigen des Offerenten auf eine ganz unwesentliche Abweichung in der Annahme seines Offertes kann als Zustimmung gewertet werden. (T2)

4 Ob 52/95OGH10.10.1995

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 68/178

7 Ob 67/99zOGH30.03.1999

Auch; Beisatz: Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich; eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. War eine Vereinbarung über offengebliebene Punkte - unter Umständen auch bloß unwesentliche - vorbehalten, dann kommt der Vertrag erst zustande, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt haben. (T3)

8 Ob 232/99xOGH09.03.2000

Auch; Beis wie T3 nur: Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. (T4)

7 Ob 244/00hOGH23.01.2001
2 Ob 158/01aOGH20.09.2001

Auch; Beis wie T1 nur: Soweit ein Teil beim Abschluss des Vertrages auf einen bestimmten Vertragspunkt erkennbar Wert gelegt hat, fehlt es an der erforderlichen Willensübereinstimmung, solange nicht auch über diesen Punkt Einigung erzielt wurde. (T5); Beisatz: Hier: Syndizierung von verkauften Aktien als wesentlicher Vertragspunkt bei einem Beteiligungserwerb. (T6)

8 ObA 29/03bOGH18.09.2003

Beisatz: Hier waren die Verwendung der Abfindungssumme, der Abschluss eines Pensionskassenvertrages und die Frage des Urlaubsverbrauches offen; daher keine Einigung aber einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses. (T7)

6 Ob 190/10zOGH11.10.2010

Vgl auch

3 Ob 103/12mOGH08.08.2012

Vgl; Beis wie T2

4 Ob 52/13wOGH17.04.2013

Vgl auch; Beis wie T3

5 Ob 33/14kOGH13.03.2014

Auch

7 Ob 59/15zOGH02.07.2015
9 ObA 18/17pOGH24.05.2017

Auch; Beis wie T4

5 Ob 131/22hOGH06.03.2023

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19721012_OGH0002_0030OB00117_7200000_001

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