OGH 1Ob68/72; 6Ob183/72; 6Ob211/72; 7Ob15/73; 3Ob56/74; 5Ob285/74; 8Ob24/75; 6Ob554/76; 4Ob578/76; 1Ob715/76; 7Ob644/77; 1Ob559/78; 4Ob530/79; 7Ob674/79; 7Ob703/80; 7Ob545/81; 7Ob699/82; 2Ob648/86; 1Ob528/88; 1Ob618/95; 1Ob2057/96y; 5Ob254/98h; 3Ob186/03d; 10Ob19/04y; 4Ob34/07i; 4Ob238/12x; 10Ob36/15i; 5Ob77/15g; 5Ob180/16f; 5Ob179/23v (RS0068687)

OGH1Ob68/72; 6Ob183/72; 6Ob211/72; 7Ob15/73; 3Ob56/74; 5Ob285/74; 8Ob24/75; 6Ob554/76; 4Ob578/76; 1Ob715/76; 7Ob644/77; 1Ob559/78; 4Ob530/79; 7Ob674/79; 7Ob703/80; 7Ob545/81; 7Ob699/82; 2Ob648/86; 1Ob528/88; 1Ob618/95; 1Ob2057/96y; 5Ob254/98h; 3Ob186/03d; 10Ob19/04y; 4Ob34/07i; 4Ob238/12x; 10Ob36/15i; 5Ob77/15g; 5Ob180/16f; 5Ob179/23v19.10.2023

Rechtssatz

Ein dringendes Wohnbedürfnis des Mieters im Sinne des § 19 Abs 2 Z 13 MG ist nach ständiger Rechtsprechung dann zu bejahen, wenn ein echtes schutzwürdiges Interesse des Mieters an der Wohnung besteht. Ein solches liegt im Sinne der teilweise schon vor dem MRÄG ergangenen Rechtsprechung dann vor, wenn das Wohnbedürfnis des Mieters nicht anderweitig befriedigt ist, er also die Wohnung nach wie vor zu Wohnzwecken benötigt.

Normen

MG §19 Abs2 Z13 B
MRG §30 Abs2 Z6 C

1 Ob 68/72OGH19.04.1972
6 Ob 183/72OGH21.09.1972
6 Ob 211/72OGH27.10.1972

Veröff: MietSlg 24347

7 Ob 15/73OGH07.02.1973

Veröff: MietSlg 25336

3 Ob 56/74OGH02.04.1974
5 Ob 285/74OGH27.11.1974
8 Ob 24/75OGH12.03.1975

Veröff: MietSlg 27407

6 Ob 554/76OGH01.04.1976

Auch

4 Ob 578/76OGH21.09.1976

Veröff: MietSlg 28357

1 Ob 715/76OGH14.10.1976
7 Ob 644/77OGH03.11.1977
1 Ob 559/78OGH17.03.1978
4 Ob 530/79OGH12.06.1979
7 Ob 674/79OGH04.10.1979
7 Ob 703/80OGH27.11.1980

nur: Ein dringendes Wohnbedürfnis des Mieters im Sinne des § 19 Abs 2 Z 13 MG ist nach ständiger Rechtsprechung dann zu bejahen, wenn ein echtes schutzwürdiges Interesse des Mieters an der Wohnung besteht. (T1)<br/>Beisatz: Eine bloße Teilbenützung steht dem allerdings nicht entgegen, weil der Kündigungsgrund erst erfüllt ist, wenn das schutzwürdige Interesse völlig und dauernd fehlt. (T2)<br/>Veröff: MietSlg 32393

7 Ob 545/81OGH29.07.1981

Auch

7 Ob 699/82OGH16.12.1982

nur: Ein solches liegt im Sinne der teilweise schon vor dem MRÄG ergangenen Rechtsprechung dann vor, wenn das Wohnbedürfnis des Mieters nicht anderweitig befriedigt ist, er also die Wohnung nach wie vor zu Wohnzwecken benötigt. (T3)

2 Ob 648/86OGH30.09.1986
1 Ob 528/88OGH10.02.1988
1 Ob 618/95OGH17.10.1995

Auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob dem Mieter auf Dauer ein schutzwürdiges Interesse mangelt. (T4)

1 Ob 2057/96yOGH04.06.1996
5 Ob 254/98hOGH13.10.1998

nur: Ein dringendes Wohnbedürfnis des Mieters ist dann zu bejahen, wenn ein echtes schutzwürdiges Interesse des Mieters an der Wohnung besteht. Ein solches liegt dann vor, wenn das Wohnbedürfnis des Mieters nicht anderweitig befriedigt ist, er also die Wohnung nach wie vor zu Wohnzwecken benötigt. (T5)<br/>Beisatz: Hier § 30 Abs 2 Z 6 MRG. (T6)

3 Ob 186/03dOGH17.12.2003

Vgl auch; Beisatz: Nur wenn dem Vermieter der Beweis der fehlenden Benützung zu Wohnzwecken gelingt, ist das vom Mieter behauptete dringende Wohnbedürfnis an der Wohnung zu prüfen. Dieses hat der Mieter zu beweisen. (T7)<br/>Beisatz: Eine vom Mieter nicht zu Wohnzwecken angeschaffte, von ihm nicht bewohnte Eigentumswohnung an einem anderen Ort schließt sein schutzwürdiges Interesse am Mietgegenstand nicht aus. Es muss auch Mietern gestattet sein, Eigentumswohnungen oder allenfalls Häuser zur Vermögensanlage anzuschaffen, ohne dass dies - soweit nicht Rechtsmissbrauch vorliegt - zum Verlust des schutzwürdigen Interesses an der Mietwohnung führen würde. (T8)

10 Ob 19/04yOGH30.03.2004

Auch; Beisatz: Der gekündigte Mieter wird seiner Behauptungslast nicht gerecht, wenn er bloß unter Verwendung der verba legalia darauf hinweist, die gekündigte Wohnung diene der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses. Vielmehr hat er konkrete Behauptungen aufzustellen, aus welchen Gründen - trotz der fehlenden regelmäßigen Benützung - ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages besteht. Der Mieter muss konkretes Vorbringen zum dringenden Wohnbedürfnis erstatten, es ist aber kein detailliertes Vorbringen zu allen möglichen Einzelpunkten erforderlich; insoweit kann das Vorbringen durchaus allgemein gehalten sein. (T9)

4 Ob 34/07iOGH20.03.2007

Beisatz: Wenn der besondere, familiär bedingte Einsatz des Mieters zur ständigen Anwesenheit bei der pflegebedürftigen Person führt, kann ihm das jedenfalls dann nicht zum Nachteil gereichen, wenn damit keine rechtlich gesicherte Wohnversorgung verbunden ist. (T10)

4 Ob 238/12xOGH15.01.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorübergehende Nichtbenutzung infolge Pflege der im Ausland lebenden Mutter in deren Haus. (T11)

10 Ob 36/15iOGH28.04.2015

Vgl auch; Beis wie T10

5 Ob 77/15gOGH19.06.2015

Auch

5 Ob 180/16fOGH25.10.2016

Auch

5 Ob 179/23vOGH19.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19720419_OGH0002_0010OB00068_7200000_002