Rechtssatz
Ein dringendes Wohnbedürfnis des Mieters im Sinne des § 19 Abs 2 Z 13 MG ist nach ständiger Rechtsprechung dann zu bejahen, wenn ein echtes schutzwürdiges Interesse des Mieters an der Wohnung besteht. Ein solches liegt im Sinne der teilweise schon vor dem MRÄG ergangenen Rechtsprechung dann vor, wenn das Wohnbedürfnis des Mieters nicht anderweitig befriedigt ist, er also die Wohnung nach wie vor zu Wohnzwecken benötigt.
6 Ob 211/72 | OGH | 27.10.1972 |
Veröff: MietSlg 24347 |
7 Ob 15/73 | OGH | 07.02.1973 |
Veröff: MietSlg 25336 |
8 Ob 24/75 | OGH | 12.03.1975 |
Veröff: MietSlg 27407 |
6 Ob 554/76 | OGH | 01.04.1976 |
Auch |
4 Ob 578/76 | OGH | 21.09.1976 |
Veröff: MietSlg 28357 |
7 Ob 703/80 | OGH | 27.11.1980 |
nur: Ein dringendes Wohnbedürfnis des Mieters im Sinne des § 19 Abs 2 Z 13 MG ist nach ständiger Rechtsprechung dann zu bejahen, wenn ein echtes schutzwürdiges Interesse des Mieters an der Wohnung besteht. (T1)<br/>Beisatz: Eine bloße Teilbenützung steht dem allerdings nicht entgegen, weil der Kündigungsgrund erst erfüllt ist, wenn das schutzwürdige Interesse völlig und dauernd fehlt. (T2)<br/>Veröff: MietSlg 32393 |
7 Ob 545/81 | OGH | 29.07.1981 |
Auch |
7 Ob 699/82 | OGH | 16.12.1982 |
nur: Ein solches liegt im Sinne der teilweise schon vor dem MRÄG ergangenen Rechtsprechung dann vor, wenn das Wohnbedürfnis des Mieters nicht anderweitig befriedigt ist, er also die Wohnung nach wie vor zu Wohnzwecken benötigt. (T3) |
1 Ob 618/95 | OGH | 17.10.1995 |
Auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob dem Mieter auf Dauer ein schutzwürdiges Interesse mangelt. (T4) |
5 Ob 254/98h | OGH | 13.10.1998 |
nur: Ein dringendes Wohnbedürfnis des Mieters ist dann zu bejahen, wenn ein echtes schutzwürdiges Interesse des Mieters an der Wohnung besteht. Ein solches liegt dann vor, wenn das Wohnbedürfnis des Mieters nicht anderweitig befriedigt ist, er also die Wohnung nach wie vor zu Wohnzwecken benötigt. (T5)<br/>Beisatz: Hier § 30 Abs 2 Z 6 MRG. (T6) |
3 Ob 186/03d | OGH | 17.12.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Nur wenn dem Vermieter der Beweis der fehlenden Benützung zu Wohnzwecken gelingt, ist das vom Mieter behauptete dringende Wohnbedürfnis an der Wohnung zu prüfen. Dieses hat der Mieter zu beweisen. (T7)<br/>Beisatz: Eine vom Mieter nicht zu Wohnzwecken angeschaffte, von ihm nicht bewohnte Eigentumswohnung an einem anderen Ort schließt sein schutzwürdiges Interesse am Mietgegenstand nicht aus. Es muss auch Mietern gestattet sein, Eigentumswohnungen oder allenfalls Häuser zur Vermögensanlage anzuschaffen, ohne dass dies - soweit nicht Rechtsmissbrauch vorliegt - zum Verlust des schutzwürdigen Interesses an der Mietwohnung führen würde. (T8) |
10 Ob 19/04y | OGH | 30.03.2004 |
Auch; Beisatz: Der gekündigte Mieter wird seiner Behauptungslast nicht gerecht, wenn er bloß unter Verwendung der verba legalia darauf hinweist, die gekündigte Wohnung diene der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses. Vielmehr hat er konkrete Behauptungen aufzustellen, aus welchen Gründen - trotz der fehlenden regelmäßigen Benützung - ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages besteht. Der Mieter muss konkretes Vorbringen zum dringenden Wohnbedürfnis erstatten, es ist aber kein detailliertes Vorbringen zu allen möglichen Einzelpunkten erforderlich; insoweit kann das Vorbringen durchaus allgemein gehalten sein. (T9) |
4 Ob 34/07i | OGH | 20.03.2007 |
Beisatz: Wenn der besondere, familiär bedingte Einsatz des Mieters zur ständigen Anwesenheit bei der pflegebedürftigen Person führt, kann ihm das jedenfalls dann nicht zum Nachteil gereichen, wenn damit keine rechtlich gesicherte Wohnversorgung verbunden ist. (T10) |
4 Ob 238/12x | OGH | 15.01.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorübergehende Nichtbenutzung infolge Pflege der im Ausland lebenden Mutter in deren Haus. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19720419_OGH0002_0010OB00068_7200000_002
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