OGH 4Ob61/71; 9ObA130/92; 9ObA99/04f; 9ObA63/05p; 8ObA28/08p; 9ObA77/23y (RS0029673)

OGH4Ob61/71; 9ObA130/92; 9ObA99/04f; 9ObA63/05p; 8ObA28/08p; 9ObA77/23y23.11.2023

Rechtssatz

§ 34 AngG normiert eine Fallfrist, die gemäß § 40 AngG nur zugunsten, nicht aber auch zum Nachteil des Dienstnehmers zwingend ist. Der Dienstgeber kann auf ihre Einhaltung verzichten, insbesondere dadurch, dass er sich nicht auf die Versäumung dieser Frist beruft. Daraus folgt, dass diese Frist nicht von Amts wegen, sondern nur bei einem entsprechenden Vorbringen des geklagten Dienstgebers vom Gericht zu beachten ist.

Arbeitgeber — Arbeitnehmer — Angestellte — Günstigkeitsprinzip — Prozess — Verfahren — Geltendmachung — Einrede — Einwendung — Präklusion — dispositiv — Verfall — Ausschluss — Frist — Präklusivfrist — Ersatzanspruch — Kündigungsentschädigung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Ersatzansprüche — vorzeitiger Austritt — Auflösung — Entlassung

 

Normen

ABGB §1162d
AngG §34

4 Ob 61/71OGH21.09.1971

Veröff: EvBl 1972/114 S 208 = Arb 8900

9 ObA 130/92OGH08.07.1992

Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)

9 ObA 99/04fOGH17.11.2004

nur: § 34 AngG normiert eine Fallfrist, die gemäß § 40 AngG nur zugunsten, nicht aber auch zum Nachteil des Dienstnehmers zwingend ist. (T2); Beisatz: Diese Frist kann daher nicht verkürzt, sie kann aber zugunsten des Arbeitnehmers verlängert werden. (T3)

9 ObA 63/05pOGH29.06.2005

Auch; nur T2; Beis wie T3

8 ObA 28/08pOGH02.09.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Zu § 1162d ABGB. (T4); Beisatz: In der Vereinbarung, dass vor der Erhebung der Klage das Schlichtungsverfahren beendet sein muss, ist auch eine Vereinbarung über die Hemmung dieser Frist während des Schlichtungsverfahrens zu sehen. (T5)

9 ObA 77/23yOGH23.11.2023

Beisatz: Nach allgemeinen Grundsätzen (RS0037797; RS0109287) trifft den beklagten Dienstgeber somit die Behauptungs- und Beweislast für die den Verfall begründenden Umstände, insbesondere den Beginn der Verfallsfrist. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19710921_OGH0002_0040OB00061_7100000_002

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