Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 5.094,- (darin S 849,- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO), da eine bereits im Berufungsverfahren erfolgreich geltend gemachte Mängelrüge nach ständiger Rechtsprechung nicht neuerlich mit Revision erhoben werden kann (vgl RZ 1992/57; RZ 1992/15; RdW 1991, 300; RZ 1989/16; ÖBl 1984, 109; SZ 27/4 uva).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob es durch den außergerichtlichen Vergleich vom 10.April 1990 zu einer Bereinigung der strittigen Fragen gekommen ist und ob die Frist des § 34 AngG von Amts wegen wahrzunehmen ist (vgl Martinek-M.Schwarz-W, AngG7 694, mit Hinweisen auf die Judikatur; Arb. 10.097, 8.900 uva) zutreffend gelöst. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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