OGH 8Ob221/69; 2Ob119/72; 7Ob251/73; 2Ob106/75; 7Ob585/77; 2Ob49/79; 8Ob147/80; 3Ob602/81; 1Ob614/81; 1Ob823/81; 8Ob256/81; 8Ob629/89; 1Ob622/94 (RS0041026)

OGH8Ob221/69; 2Ob119/72; 7Ob251/73; 2Ob106/75; 7Ob585/77; 2Ob49/79; 8Ob147/80; 3Ob602/81; 1Ob614/81; 1Ob823/81; 8Ob256/81; 8Ob629/89; 1Ob622/9424.3.2023

Rechtssatz

Die Feststellung der compensando eingewendeten Gegenforderung im Urteilsspruch bei dessen Fassung gemäß § 545 Abs 3 Geo ist einer Teilrechtskraft nicht fähig; der Rechtskraft fähig ist nur der Zuspruch der Differenz zwischen festgestellter Forderung und Gegenforderung.

Normen

Geo §545 Abs3
ZPO §391 C
ZPO §411 D

8 Ob 221/69OGH11.11.1969

Veröff: SZ 42/168

2 Ob 119/72OGH15.06.1972
7 Ob 251/73OGH07.02.1974

Beisatz: Daher auch keine Teilaufhebung. (T1)

2 Ob 106/75OGH30.05.1975
7 Ob 585/77OGH23.06.1977

Vgl

2 Ob 49/79OGH26.06.1979

Auch

8 Ob 147/80OGH06.11.1980
3 Ob 602/81OGH07.10.1981

Auch

1 Ob 614/81OGH16.12.1981

Veröff: MietSlg 33649

1 Ob 823/81OGH27.01.1982

Veröff: RZ 1982/42 S 164

8 Ob 256/81OGH11.02.1982
8 Ob 629/89OGH07.09.1989

nur: Die Feststellung der compensando eingewendeten Gegenforderung im Urteilsspruch bei dessen Fassung gemäß § 545 Abs 3 Geo ist einer Teilrechtskraft nicht fähig. (T2)<br/>Beisatz: Richtet sich die Revision eindeutig nur gegen die Verneinung des Bestandes der Gegenforderung und lässt die Klagsforderung gänzlich unberührt, so hat der OGH darauf (ungeachtet der wegen des tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhanges fehlenden Rechtskraft dieses Entscheidungsteiles) nicht mehr einzugehen. (T3) <br/>Veröff: RdW 1990,77 = JBl 1990,523

1 Ob 622/94OGH27.02.1995

Auch; Beisatz: Bei einem infolge einer prozessualen Aufrechnungseinrede zu fällenden dreigliedrigen Urteil ist weder die Entscheidung über die Klageforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig, sondern lediglich die sich daraus ergebende Entscheidung über das Klagebegehren. (T4)<br/>Veröff: SZ 68/44

7 Ob 2148/96zOGH23.10.1996

Beis wie T4

4 Ob 2342/96gOGH26.11.1996

Auch; Beis wie T4

1 Ob 108/97gOGH15.05.1997

Auch; nur T2; Beisatz: Aus diesem Grund errechnet sich eine Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen auch auf den Ausspruch des Ersturteils, dass die Gegenforderung des Beklagten nicht zu Recht bestehe. (T5) <br/>Veröff: SZ 70/97

7 Ob 69/98tOGH22.04.1998

Auch; Beis wie T4

7 Ob 41/99aOGH23.02.1999

Auch; Veröff: SZ 72/35

2 Ob 270/97pOGH02.09.1999

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Will der Inhaber der Gegenforderung sein Recht unabhängig von der Forderung seines Prozessgegners durchsetzen, muss er anstatt der Aufrechnungseinrede eine Widerklage erheben. (T6)

4 Ob 242/99pOGH28.09.1999

Auch; Beis wie T4

6 Ob 284/99dOGH15.12.1999

Vgl auch; Beisatz: Von der Rechtskraft umfasst ist daher nach dem insofern wohl eindeutigen Wortlaut des § 411 ZPO nur die Entscheidung über den Nichtbestand der Gegenforderung der Beklagten im genannten Ausmaß. Eine darüber hinausgehende bindende Wirkung entfaltet die Entscheidung des Vorprozesses über die Gegenforderung nicht. Die restliche Gegenforderung kann selbständig eingeklagt oder in einem Folgeprozess neuerlich prozessual eingewendet werden. (T7)

9 ObA 284/00fOGH14.02.2001

Vgl auch; Beis wie T4

6 Ob 110/02yOGH16.05.2002

Auch; Beis wie T4

7 Ob 304/04pOGH22.12.2004

Auch; Beis wie T7

6 Ob 51/05aOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: In einem dreigliedrigen Urteil, das aufgrund der Einwendung einer Gegenforderung ergeht, ist weder die Entscheidung über die Klageforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig. Dessen ungeachtet kann der Kläger eine Überschreitung des Berufungsantrags zu seinem Nachteil infolge des Verschlechterungsverbots geltend machen. Es besteht daher ein rechtliches Interesse des Klägers daran, dass nicht (allein) aufgrund seiner Berufung durch Verringerung der festzustellenden Klageforderung ein niedrigerer Teil der Gegenforderung zur Tilgung der Klageforderung herangezogen wird und er in Ansehung des zur Tilgung der Klageforderung herangezogenen Teils der Gegenforderung in Hinkunft noch belangt werden könnte. (T8)

9 Ob 112/06wOGH18.10.2006

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Nach der Rechtsprechung ist in einem dreigliedrigen Urteil, das aufgrund der Einwendung einer Gegenforderung ergeht, weder die Entscheidung über die Klageforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig. (T9)

4 Ob 87/07hOGH13.11.2007

Auch; Beis wie T7<br/>Veröff: SZ 2007/177

2 Ob 77/07yOGH14.02.2008

Auch; nur T2; Beis wie T4; Beis wie T9

3 Ob 82/08tOGH11.07.2008

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4

7 Ob 91/13bOGH02.10.2013

Auch

9 Ob 6/14vOGH26.02.2014
7 Ob 153/14xOGH10.12.2014
3 Ob 173/16mOGH13.12.2016

Auch; Beis wie T7

9 Ob 40/18zOGH02.10.2018

Auch; Beisatz: Im dreigliedrigen Urteil erwächst die Entscheidung über das Zurechtbestehen der Klagsforderung nicht in Rechtskraft. (T10)<br/>Veröff: SZ 2018/79

10 Ob 25/22gOGH13.12.2022

Vgl; Beis wie T5

6 Ob 14/23mOGH24.03.2023

Beisatz nur wie T5

Dokumentnummer

JJR_19691111_OGH0002_0080OB00221_6900000_001

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