Normen
6 Ob 229/68 | OGH | 11.09.1968 |
Veröff: MietSlg 20094 |
1 Ob 762/76 | OGH | 24.11.1976 |
Beisatz: Differenz aber Wertsicherungsklausel (T1)<br/>Veröff: SZ 49/142 |
1 Ob 27/76 | OGH | 22.12.1976 |
Veröff: SZ 49/162 |
5 Ob 507/77 | OGH | 15.02.1977 |
nur: Ein versteckter Dissens liegt vor, wenn die Parteien überzeugt sind, eine Einigung erzielt zu haben, obwohl dies nicht zutrifft, weil die eine und die andere Willenserklärung trotz äußerlicher Übereinstimmung jeweils anders gemeint war. In einem solchen Falle kommt ein Vertrag nicht zustande. (T2) |
1 Ob 606/77 | OGH | 25.05.1977 |
Beisatz: Werkvertrag, Nichteinigung über Mehrwertsteuer (T3) |
8 Ob 527/80 | OGH | 15.12.1980 |
nur T2; Vgl aber: Beisatz: Haben Parteien ihre Erklärung nicht im gleichen Sinn verstanden, dann bedeutet das noch nicht zwingend einen Dissens. Es müssen zunächst die beiden Parteienerklärungen auf ihr Auseinandergehen oder ihre Übereinstimmung unter Anwendung der Auslegungsregeln untersucht werden. Ergibt sich danach für die Erklärung beider Parteien die gleiche Bedeutung, so ist die für den Vertragsabschluß erforderliche Übereinstimmung im Sinne gegenseitiger übereinstimmender Willenserklärungen gegeben, wenn auch die Parteien etwas Verschiedenes gemeint haben. (T4) |
3 Ob 692/82 | OGH | 09.03.1983 |
Vgl auch |
6 Ob 558/83 | OGH | 03.05.1984 |
Vgl aber; nur T2; Beis wie T4 |
1 Ob 516/87 | OGH | 18.02.1987 |
1 Ob 634/88 | OGH | 19.07.1988 |
Vgl; Beis wie T4 |
7 Ob 680/89 | OGH | 30.11.1989 |
nur T2 |
5 Ob 511/96 | OGH | 26.03.1996 |
Vgl; Beisatz: Entscheidend ist dabei, dass die Erklärungen der Parteien in ihrem objektiven Sinn aneinander vorbeigehen, ohne dass dies den Parteien bewusst wird, dass also die sich äußerlich deckenden Erklärungen objektiv in einem einander nicht entsprechenden Sinn zu verstehen sind. Decken sich die Willenserklärungen äußerlich (und umfassen sie alle wesentlichen Vertragspunkte) kann demnach von versteckten Dissens nur bei objektiver Mehrdeutigkeit der Erklärungen bei gleichzeitiger Nichtübereinstimmung des Gewollten gesprochen werden. (T5) |
4 Ob 248/97t | OGH | 09.09.1997 |
Ähnlich; Beisatz: Kommt die (angeblich) abweichende Auffassung des Annehmenden nicht zum Ausdruck - so etwa, wenn er mit einem einfachen "ja" antwortet - dann liegen übereinstimmende Erklärungen vor; das Missverständnis bewirkt nicht, dass der Antrag unter anderen Bestimmungen angenommen worden ist; es liegt also kein Dissensfall vor. (T6) |
1 Ob 154/02g | OGH | 25.06.2002 |
Auch; Beisatz: Nicht die subjektiven Vorstellungen der Parteien sind maßgebend, sondern es ist die Frage zu lösen, ob die Willenserklärungen bei Beurteilung ihres objektiven Erkärungswerts taugliche Grundlage für einen Vertragsschluss sein können. (T7) |
2 Ob 40/05d | OGH | 01.09.2005 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7 |
9 ObA 28/05s | OGH | 25.01.2006 |
Beis wie T7 |
9 ObA 47/07p | OGH | 05.06.2008 |
Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die subjektiven Vorstellungen der Parteien sind nicht maßgeblich. (T8) |
4 Ob 96/13s | OGH | 18.06.2013 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5 |
6 Ob 15/19b | OGH | 27.02.2019 |
Vgl; Beisatz: Ein Dissens liegt nicht schon dann vor, wenn bloß die subjektiven Vorstellungen einer Vertragspartei vom objektiven Vertragsinhalt abweichen. (T9) |
5 Ob 136/21t | OGH | 28.09.2021 |
Vgl |
4 Ob 95/23h | OGH | 31.05.2023 |
Beisatz: Hier: Die Vermieter gingen davon aus, dass der von ihnen genannte Betrag der monatliche Nettomietzins sei. Der (potentielle) Mieter stimmte dem Betrag im Verständnis zu, dass der Betrag Umsatzsteuer und Betriebskosten enthalte. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19680911_OGH0002_0060OB00229_6800000_001
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