Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung entspricht in allen Belangen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Kläger den Kaufpreis für das Fahrzeug mit S 290.000 bezeichnet; der Beklagte hat gegenüber dem Kläger seine Zustimmung zum Kauf erklärt. Bei dieser Sachlage kann von einem Dissens keine Rede sein:
Dissens liegt vor, wenn weder der Wille noch die Willenserklärungen der Kontrahenten übereinstimmen (SZ 54/111; JBl 1988, 714; Apathy in Schwimann, ABGB2, Rz 9 zu § 869; Koziol/Welser10 108). Von einem "versteckten Dissens" spricht man, wenn die Parteien zunächst glauben, sich geeinigt zu haben, in Wahrheit aber ihre Willenserklärungen - zB aufgrund einer mehrdeutigen Offerte (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 97 lit b zweiter Fall; Koziol/Welser aaO) - trotz ihrer scheinbaren Übereinstimmung "jeweils anders gemeint waren" (SZ 49/142; SZ 49/162), dh also einen unterschiedlichen objektiven Erklärungswert hatten (SZ 54/111; JBl 1989, 782; Koziol/Welser aaO). Kommt - wie hier - die (angeblich) abweichende Auffassung des Annehmenden nicht zum Ausdruck - so etwa, wenn er mit einem einfachen "ja" anwortet - dann liegen übereinstimmende Erklärungen vor; das Mißverständnis bewirkt nicht, daß der Antrag unter anderen Bestimmungen angenommen worden ist; es liegt also kein Dissensfall vor (Gschnitzer aaO 96).
Hat der Beklagte - wie hier für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellt - dem angebotenen Kaufvertragsabschluß nach Nennung des Preises von S 290.000 durch den Kläger als Verkäufer - zugestimmt, dann bleibt für die Annahme eines Dissenes kein Raum.
Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages genügt die Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand (SZ 59/87; RdW 1995, 98 uva) mit Abschlußwillen (MietSlg 38.100). Nur dann, wenn sich die Parteien eine Vereinbarung über offen gebliebene Fragen, mögen sie auch unwesentlich sein, vorbehalten haben, wird der Vertrag erst mit der diesbezüglichen Einigung geschlossen (SZ 44/73; MietSlg 33.131; Mayer/Maly in Klang2 IV/2 217 f; Binder in Schwimann aaO Rz 23 zu § 1054). Im vorliegenden Fall haben die Parteien aber keinen solchen Vorbehalt gemacht; beide sind davon ausgegangen, daß der Vertrag mit der Einigung über Ware und Preis geschlossen sei. Von einer Verletzung des Bestimmtheitserfordernisses kann somit keine Rede sein.
Der Irrtumseinwand des Beklagten mußte schon an der mangelnden Feststellbarkeit seines Irrtums scheitern. Die Vorinstanzen haben ausdrücklich erklärt, es könne nicht festgestellt werden, ob der Beklagte den vom Kläger genannten Preis richtig verstanden oder sich verhört habe. Auf die Frage, ob der (angebliche) Irrtum rechtzeitig aufgeklärt wurde, braucht somit nicht eingegangen zu werden.
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