OGH 5Ob95/62; 5Ob209/68 (RS0021887)

OGH5Ob95/62; 5Ob209/6817.8.2023

Rechtssatz

Ein Architektenhonorar verjährt wie sonst eine Forderung für Werklohn in einem geschäftlichen Betrieb. Die Verjährung beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Rechnungslegung objektiv möglich ist. Es kann durch eine Verzögerung der ziffernmäßigen Bekanntgabe die Verjährungszeit nicht auf eine beliebige, unbestimmte Zeit verlängert werden.

Normen

ABGB §1170
ABGB §1486 Z1

5 Ob 95/62OGH07.06.1962
5 Ob 209/68OGH09.10.1968
8 Ob 111/70OGH12.05.1970

nur: Ein Architektenhonorar verjährt wie sonst eine Forderung für Werklohn in einem geschäftlichen Betrieb. Die Verjährung beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Rechnungslegung objektiv möglich ist. (T1) Veröff: EvBl 1971/20 S 44

6 Ob 100/71OGH05.05.1971

nur T1

6 Ob 272/71OGH17.11.1971

nur: Die Verjährung beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Rechnungslegung objektiv möglich ist. (T2); Beisatz: Hier: Baumeisterhonorar (T3)

6 Ob 281/71OGH24.11.1971

nur T2

7 Ob 179/75OGH16.10.1975
5 Ob 688/76OGH02.11.1976

nur: Ein Architektenhonorar verjährt wie sonst eine Forderung für Werklohn in einem geschäftlichen Betrieb. (T4)

7 Ob 746/78OGH11.01.1979

nur T2

8 Ob 522/78OGH25.05.1979

nur T2

5 Ob 636/79OGH10.07.1979

Weiterer Rechtsgang zu 5 Ob 688/76; nur T4

1 Ob 700/79OGH03.09.1979

nur T2

3 Ob 574/80OGH30.07.1980
1 Ob 509/81OGH18.02.1981

nur T2

1 Ob 515/81OGH18.03.1981

nur: Die Verjährung beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Rechnungslegung objektiv möglich ist. Es kann durch eine Verzögerung der ziffernmäßigen Bekanntgabe die Verjährungszeit nicht auf eine beliebige, unbestimmte Zeit verlängert werden. (T5) Veröff: SZ 54/35 = MietSlg 33249

6 Ob 505/81OGH01.07.1981

nur T2; Beisatz: Soll dem Unternehmer schon grundsätzlich die Möglichkeit genommen werden, durch eine Verzögerung der Rechnungslegung die Verjährungszeit zu verlängern, so kann er umsoweniger als schutzwürdig angesehen werden, wenn er dem Besteller den Werklohn für die bisherige abgeschlossene Tätigkeit deshalb verschweigt und daher die Rechnungslegung unterlässt, weil er befürchtet, anderenfalls einen weiteren Auftrag zu verlieren. (T6)

5 Ob 639/82OGH29.06.1982

nur T2

3 Ob 609/82OGH15.12.1982

nur T4; Beisatz: Hier: Statiker (T7)

8 Ob 588/85OGH10.10.1985
3 Ob 632/85OGH19.03.1986

Auch; nur T5; Veröff: JBl 1986,450

7 Ob 624/95OGH21.02.1996

Auch; nur T5; Beisatz: Verjährungsfrist beginnt mit der für die Erstellung der Rechnung angemessenen Frist. (T8)

2 Ob 2254/96aOGH21.04.1998

nur T4; Veröff: SZ 71/69

1 Ob 144/00hOGH06.10.2000

Vgl; Beisatz: Noch ausständige Gegenleistungen (die Umsatzsteuer), sind - wenn infolge des Rücktritts (Teilrücktritts) keine weiteren Werkleistungen mehr zu erbringen sind - erst mit der Schlussrechnung einforderbar. (T9)

1 Ob 261/00iOGH28.11.2000

Auch; nur T1

2 Ob 154/07xOGH30.08.2007

nur T3

9 Ob 10/09zOGH01.04.2009

Auch; nur T2; nur T5; Beisatz: Hier: Nachforderung aus Betriebskostenabrechnung. (T10)

7 Ob 74/13bOGH17.09.2013

Auch

4 Ob 166/18tOGH23.10.2018
8 Ob 114/22fOGH27.06.2023

vgl

5 Ob 83/23aOGH17.08.2023

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19620607_OGH0002_0050OB00095_6200000_001

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