OGH 2Ob239/61; 8Ob14/69; 2Ob114/71; 6Ob725/76; 6Ob54/04s; 2Ob268/06k; 9Ob51/10f; 7Ob89/14k; 10Ob85/15w; 10Ob2/18v; 1Ob208/17w; 9Ob81/17b; 10Ob48/19k; 10Ob2/23a (RS0022788)

OGH2Ob239/61; 8Ob14/69; 2Ob114/71; 6Ob725/76; 6Ob54/04s; 2Ob268/06k; 9Ob51/10f; 7Ob89/14k; 10Ob85/15w; 10Ob2/18v; 1Ob208/17w; 9Ob81/17b; 10Ob48/19k; 10Ob2/23a25.4.2023

Rechtssatz

Die Einwendung der Vorteilsausgleichung betrifft den Anspruchsgrund (so 2 Ob 312/58, JBl 1959,156) nur dann uneingeschränkt, wenn die Frage, ob sich ein Vorteil überhaupt zur Ausgleichung eignet, strittig ist. Handelt es sich jedoch etwa um eine auf jeden Fall der Vorteilsausgleichung unterliegende Leistung des Sozialversicherungsträgers, dann ist die Vorteilsausgleichung eine reine Rechenaufgabe, die nur im Verfahren über die Höhe des Anspruches gelöst werden kann.

Normen

ABGB §1295 Ia5
IO §21
ZPO §393 Abs1

2 Ob 239/61OGH16.06.1961

Veröff: SZ 34/93 = ZVR 1961/341 S 283

8 Ob 14/69OGH04.02.1969

Veröff: MietSlg 21027(17)

2 Ob 114/71OGH20.04.1972

Vgl; Beisatz: Der Einwand, dass der Geschädigte seine Schadensminderungspflicht verletzt habe, berührt nur dann den Grund des Anspruchs, wenn behauptet wird, dass dadurch der Schadenersatz völlig ausgeschlossen wird. (T1) <br/>Veröff: SZ 45/51 = EvBl 1972/300 S 579

6 Ob 725/76OGH31.03.1977

nur: Die Einwendung der Vorteilsausgleichung betrifft den Anspruchsgrund (so 2 Ob312/58, JBl 1959,156) nur dann uneingeschränkt, wenn die Frage, ob sich ein Vorteil überhaupt zur Ausgleichung eignet, strittig ist. (T2) <br/>Veröff: SZ 50/50 = RZ 1977/133 S 261 = JBl 1979,261

6 Ob 54/04sOGH27.05.2004

Vgl; Beisatz: Die Entscheidungen ergingen auf dem Boden der bis zur WGN 1989 geltenden Rechtslage. (T3)

2 Ob 268/06kOGH30.08.2007

Vgl aber; Beis wie T3

9 Ob 51/10fOGH26.05.2011

Auch

7 Ob 89/14kOGH04.06.2014

Auch; Beisatz: Nach der jüngeren, bereits ständigen Judikatur ist, wenn es sich um eine auf jeden Fall der Vorteilsausgleichung unterliegende Leistung des Sozialversicherungsträgers handelt, die Vorteilsausgleichung eine reine Rechenaufgabe, die nur im Verfahren über die Höhe des Anspruchs gelöst werden kann. (T4)

10 Ob 85/15wOGH19.07.2016

Teilweise abweichend; Beisatz: Die frühere Rechtsprechung, wonach die Einwendung der Vorteilsausgleichung den Anspruchsgrund betreffe, erging auf dem Boden der bis zur WGN 1989 geltenden Rechtslage und ist mittlerweile überholt. Der Einwand der Vorteilsausgleichung ist nunmehr erst im Verfahren über die Höhe des Anspruchs zu behandeln, selbst wenn strittig ist, ob der vom Beklagten geltend gemachte Vorteil sich überhaupt zur Ausgleichung eignet. (T5)

10 Ob 2/18vOGH20.02.2018

Teilweise abweichend; Beis wie T3; Beis wie T5

1 Ob 208/17wOGH27.02.2018

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Auf einen Bereicherungsausgleich kommt daher im Insolvenzverfahren nicht § 21 IO – auch nicht analog – zur Anwendung. (T6)

9 Ob 81/17bOGH25.04.2018

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4

10 Ob 48/19kOGH19.11.2019

Vgl; Beis wie T1

10 Ob 2/23aOGH25.04.2023

vgl; Beisatz wie T4<br/>Beisatz wie T5: Hier: Der in der Nutzung des Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG ausgestattet ist, liegende Vorteil ist nach bereicherungsrechtlichen Grundätzen zu ermitteln. Es ist daher eine zeitanteilige lineare Wertminderung im Rahmen des Vorteilsausgleichs anzurechnen, wodurch die Ersatzpflicht unmittelbar vermindert wird. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19610616_OGH0002_0020OB00239_6100000_001