Rechtssatz
Voraussetzung des Erwerbes eines Privatrechtes durch Ersitzung an einem öffentlichen Weg ist, dass der Erwerber die Benützung in anderer Weise ausgeübt hat, als sie durch jedermann im Rahmen des Gemeingebrauches ausgeübt werden konnte.
1 Ob 512/96 | OGH | 22.08.1996 |
Beisatz: Ob für den Eigentümer öffentlichen Guts erkennbar war, dass ein vom Gemeingebrauch verschiedenes Privatrecht in Anspruch genommen wurde, hängt immer nur von den Umständen des Einzelfalls ab. (T1) Veröff: SZ 69/187 |
7 Ob 207/99p | OGH | 27.10.1999 |
Beis wie T1; Beisatz: Es muss für den Liegenschaftseigentümer erkennbar sein, dass ein vom Gemeingebrauch verschiedenes Privatrecht in Anspruch genommen wird, dessen Ausübung vom Eigentümer wie die Erfüllung einer Schuld geduldet werden muss. (T2) |
1 Ob 7/01p | OGH | 27.11.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Auch am öffentlichen Gut können Privatrechte durch Ersitzung erworben werden, sofern die Ausübung von Nutzungsrechten daran nicht ausdrücklich verboten und die im § 1472 ABGB geforderte außerordentliche Ersitzungszeit von 40 Jahren verstrichen ist, sofern der dadurch Belastete die Besitzausübung trotz Erkennbarkeit über die im § 1477 ABGB genannten Zeiträume zulässt. (T3) |
5 Ob 70/04m | OGH | 16.04.2004 |
Auch; Beis wie T2 nur: Es muß für den Liegenschaftseigentümer erkennbar sein, dass ein vom Gemeingebrauch verschiedenes Privatrecht in Anspruch genommen wird. (T4); Beis ähnlich wie T3 nur: Auch am öffentlichen Gut können Privatrechte durch Ersitzung erworben werden, sofern die Ausübung von Nutzungsrechten daran nicht ausdrücklich verboten ist. (T5); Beisatz: Das Abstellen von Kraftfahrzeugen hat für sich allein keinen Auffälligkeitswert, weil es in Ausübung des Gemeingebrauchs erfolgen kann. (T6); Veröff: SZ 2004/55 |
1 Ob 54/23g | OGH | 25.04.2023 |
Beisatz wie T1; Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Hier: Keine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung des Gehwegs bzw exklusive Nutzung eines Badeplatzes. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19580430_OGH0002_0050OB00129_5800000_002
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