Rechtssatz
Tritt der Sozialversicherungsträger, der an mehrere bei einem Unfall verletzte Personen Leistungen erbracht hat und dafür in einer einheitlichen Klage Ersatz begehrt, als Legalzessionar auf, so werden die von den einzelnen Versicherten auf ihn übergegangenen Ansprüche bei der Beurteilung der Revisionszulässigkeit nicht zusammengerechnet, anders, wenn er nur oder auch seinen originären Anspruch nach § 903 RVO (§ 334 ASVG) erhebt.
2 Ob 208/57 | OGH | 29.05.1957 |
Veröff: JBl 1957,507 = ZVR 1957/249 S 236 |
8 Ob 86/80 | OGH | 11.09.1980 |
Auch; nur: Tritt der Sozialversicherungsträger, der an mehrere bei einem Unfall verletzte Personen Leistungen erbracht hat und dafür in einer einheitlichen Klage Ersatz begehrt, als Legalzessionar auf, so werden die von den einzelnen Versicherten auf ihn übergegangenen Ansprüche bei der Beurteilung der Revisionszulässigkeit nicht zusammengerechnet. (T1) |
8 Ob 275/82 | OGH | 21.04.1983 |
nur T1 |
2 Ob 152/88 | OGH | 07.02.1989 |
nur T1; Beisatz: Das gleiche gilt, wenn der Kaskoversicherer und Haftpflichtversicherer auf Grund von Zahlungen an seinen Versicherungsnehmer und an verschiedene Geschädigte einen am Unfall angeblich Mitschuldigen auf Rückersatz in Anspruch nimmt. (T4) |
2 Ob 113/88 | OGH | 25.04.1989 |
nur T1; Beisatz: Das Gleiche gilt, wenn die Republik Österreich auf Grund von ihr an verschiedene Anspruchsberechtigte erbrachter Leistungen nach dem HVersG im Sinne des im § 94 Abs 1 HVersG normierten Legalzession den angeblichen Schädiger in Anspruch nimmt. (T5) |
2 Ob 66/18x | OGH | 24.09.2018 |
nur T1; Beisatz: Auch Ansprüche mehrerer Sozialversicherungsträger auf Ersatz von Leistungen sind für die Rechtsmittelzulässigkeit getrennt zu betrachten, weil es sich bei ihnen nicht, wie nach § 55 Abs 4 iVm § 55 Abs 1 Z 2 JN erforderlich, um materielle Streitgenossen handelt. Bem: So schon 3 Ob 102/05d. (T6) |
2 Ob 130/20m | OGH | 05.08.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Forderungsübergang auf den Dienstgeber nach Lohnfortzahlung. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19570529_OGH0002_0020OB00208_5700000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)