OGH 1Ob625/52; 2Ob786/28; 7Ob738/77; 7Ob786/82; 8Ob26/84; 5Ob589/88; 1Ob627/95; 7Ob354/98d; 4Ob103/99x; 17Ob17/23h (RS0050629)

OGH1Ob625/52; 2Ob786/28; 7Ob738/77; 7Ob786/82; 8Ob26/84; 5Ob589/88; 1Ob627/95; 7Ob354/98d; 4Ob103/99x; 17Ob17/23h25.9.2023

Rechtssatz

Die Benachteiligung muß nicht gerade der Zweck der anfechtbaren Handlung gewesen sein, es genügt das Bewußtsein einer solchen. Die Anfechtung ist auch dann begründet, wenn seinerzeit die Absicht bestand, andere Gläubiger als den nun anfechtenden zu benachteiligen oder diesen in Bezug auf eine andere Forderung als diejenige, wegen welcher die Anfechtung erfolgt. Zur Frage des "Kennenmüssens" der Benachteiligungsabsicht (niedriger Kaufpreis).

Normen

AnfO §2

1 Ob 625/52OGH23.07.1952

Veröff: SZ 25/207

2 Ob 786/28OGH11.10.1928

Vgl

7 Ob 738/77OGH16.02.1978

nur: Die Benachteiligung muß nicht gerade der Zweck der anfechtbaren Handlung gewesen sein, es genügt das Bewußtsein einer solchen. (T1) Veröff: EvBl 1978/158 S 489 = JBl 1979,603

7 Ob 786/82OGH02.12.1982

nur T1

8 Ob 26/84OGH06.12.1984

Auch; Beisatz: Dolus eventualis genügt. (T2)

5 Ob 589/88OGH25.10.1988

nur T1; Beisatz: Es genügt, daß sich der Schuldner Werte "für später" erhalten wollte und dabei entweder die Benachteiligung anderer Gläubiger als sicher oder zumindest naheliegend erkannte und sich damit - obwohl ihm eine Benachteiligung vielleicht sogar subjektiv unerwünscht war - bewußt und positiv abfand. (T3) Veröff: ÖBA 1989,741 = WBl 1989,68

1 Ob 627/95OGH22.11.1995

Vgl; nur T1; Beis wie T2

7 Ob 354/98dOGH09.02.1999

nur T1; Beis wie T3

4 Ob 103/99xOGH13.07.1999

Vgl; Beis wie T3

17 Ob 17/23hOGH25.09.2023

vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19520723_OGH0002_0010OB00625_5200000_002