OGH 3Ob47/52; 1Ob337/52; 6Ob104/75 (RS0007971)

OGH3Ob47/52; 1Ob337/52; 6Ob104/7525.10.2023

Rechtssatz

Das Begehren der Erbrechtsklage hat auf Feststellung der Unwirksamkeit des Testamentes, nicht aber auch auf Feststellung des Erbrechtes des Klägers zu lauten.

Normen

AußStrG §125 ff B

3 Ob 47/52OGH30.01.1952

Veröff: JBl 1952,521 = SZ 25/26 (siehe jedoch 2 Ob 61/52)

1 Ob 337/52OGH09.09.1952
6 Ob 104/75OGH28.08.1975
6 Ob 649/79OGH06.06.1979

Beisatz: Es ist Sache des Verlassenschaftsgerichtes, die sich aus der Feststellung der Ungültigkeit des in Anspruch genommenen Erbrechtstitels ergebenden Schlußfolgerungen zu ziehen und dem Abhandlungsverfahren zugrunde zu legen. (T1)

1 Ob 527/83OGH09.03.1983

Beis wie T1; Veröff: EvBl 1983/99 S 394 = JBl 1984,36

1 Ob 621/83OGH11.05.1983

Beis wie T1

1 Ob 749/83OGH30.11.1983

Beis wie T1; Veröff: NZ 1984,104 = SZ 56/180

3 Ob 545/84OGH13.06.1984
8 Ob 579/85OGH21.11.1985

Beisatz: Kein Verstoß gegen § 405 ZPO bei Richtigstellung des Spruches. (T2) Veröff: SZ 58/187

3 Ob 653/86OGH01.04.1987

Auch; Veröff: JBl 1987,655

4 Ob 509/87OGH19.05.1987

Auch; Beisatz: Die Klage des auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprechers ist eine negative Feststellungsklage. (T3)

6 Ob 559/88OGH14.04.1988

Auch; Beisatz: Darüber, ob eine Klage nach ihrem Begehren dem vom Abhandlungsgericht erteilten Auftrag zur Klageführung und damit zum Innehalten mit der weiteren Abhandlung genüge, hat ausschließlich das Abhandlungsgericht zu befinden. (T4)

5 Ob 630/88OGH22.11.1988

Beis wie T1

5 Ob 502/89OGH24.01.1989
1 Ob 600/89OGH05.07.1989

Auch; Beis wie T3; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 62/131

1 Ob 506/92OGH15.01.1992

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3;<br/>Beisatz: Die Erbrechtsklage ist auf die Feststellung des mangelnden Erbrechts des Beklagten zu richten, hingegen erfolgt keine positive Entscheidung über die Erberechtigung des Klägers. (T5) Veröff: JBl 1992,587

8 Ob 505/91OGH31.08.1992

Beis wie T3; Beis wie T5

5 Ob 1565/93OGH15.06.1993

Auch; Beisatz: Die Erbrechtsklage ist eine auf Beseitigung des Erbrechts des Beklagten zu richtende Feststellungsklage. (T6)

1 Ob 540/94OGH11.10.1994

Beis wie T3; Beis wie T5

7 Ob 2059/96mOGH17.04.1996

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5

2 Ob 290/97dOGH26.02.1998
1 Ob 45/99wOGH27.04.1999

Auch; Beisatz: Das bedeutet aber nicht, daß es einem Erbansprecher nicht möglich wäre, zusätzlich zur Erbrechtsklage eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO über das Bestehen seines Erbrechts oder die Gültigkeit eines Kodizills zu erheben, insbesondere wenn eine solche Klagsführung im Fall der Klagsstattgebung zu einem für das Rechtsverhältnis der Parteien eindeutigen Ergebnis führt. (T7)

1 Ob 140/99sOGH05.08.1999

Beis wie T3; Beis wie T1

1 Ob 228/01pOGH29.01.2002

Beis wie T7

3 Ob 273/02xOGH27.11.2002

Auch; Beisatz: Gegenstand des Erbrechtsstreits ist die zwischen den Parteien wirkende Feststellung der (Ungültigkeit) Gültigkeit des vom Beklagten seiner Erbserklärung zugrundegelegten Testamentes. (T8)

3 Ob 34/03aOGH28.01.2004

Vgl auch; Beisatz: Auch wenn im Erbrechtsstreit keine positive Entscheidung über die Erbberechtigung des Klägers zu ergehen hat, wird dennoch ein gültiger Erbrechtstitel des Klägers als Voraussetzung für eine Stattgebung des Klagebegehrens angesehen. (T9)

5 Ob 217/06gOGH24.10.2006

Beis wie T8

8 Ob 112/08sOGH23.02.2009

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T9

2 Ob 162/23xOGH25.10.2023

Beisatz: Seit Inkrafttreten des AußStrG 2003 ist das Außerstreitverfahren nicht mehr ein dem Streitverfahren vorgeschaltetes friedensrichterliches Verfahren, dessen Anordnungen insoweit nur provisorischen Charakter hatten, als sie durch einen nachfolgenden Zivilprozess im Ergebnis rückgängig gemacht werden konnten, sondern ein eigenständiges und neben dem Streitverfahren gleichberechtigtes Erkenntnisverfahren. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19520130_OGH0002_0030OB00047_5200000_001

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