ABGB § 552, ABGB § 553
Auch Unvollständigkeit macht eine Verfügung nicht ungültig, wenn die Absicht des Erblassers ermittelt werden kann. Die Zusammenschau der letztwilligen Erklärung als Einheit kann Zweifel der grammatikalischen Auslegung beseitigen.
OGH, 15.01.1992, 1 Ob 506/92