ABGB § 149, ABGB § 150, AußStrG § 193
Die Stellung der Eltern als Verwalter des Vermögens der Kinder ist im allgemeinen freier als die des Vormundes oder eines sonstigen gesetzlichen Vertreters. Eltern sind im Einzelfall nur dann der gerichtlichen Überwachung unterworfen, wenn das Wohl des Minderjährigen gefährdet ist.