OGH 1Ob228/01p

OGH1Ob228/01p29.1.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz Peter K*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Dkfm Maria O*****, vertreten durch Dr. Peter Ozlberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ungültigkeit letztwilliger Verfügungen (Streitwert EUR 10.900,93) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Juni 2001, GZ 4 R 88/01s-53, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Wels vom 6. Februar 2001, GZ 4 Cg 20/99d-45, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Auch wenn es zutrifft, dass es sich bei der Erbrechtsklage um eine Klage handelt, die auf Feststellung der Unwirksamkeit jenes Titels gerichtet ist, auf den sich die beklagte Partei beruft, so kann daraus doch nicht abgeleitet werden, dass an einer (darüber hinausgehenden) Feststellung der Unwirksamkeit früherer letztwilliger Verfügungen des Erblassers kein rechtliches Interesse im Sinne des § 228 ZPO bestünde. In diesem Sinn hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, dass zusätzlich zur Erbrechtsklage eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO über das Bestehen des Erbrechts des Klägers oder die Gültigkeit einer (weiteren) letztwilligen Verfügung erhoben werden kann, insbesondere wenn eine solche Klagsführung im Falle der Klagsstattgebung zu einem für das Rechtsverhältnis der Parteien eindeutigen Ergebnis führt (1 Ob 45/99w).

2. Die Frage, ob eine Tatsache als gegeben anzunehmen ist, wenn deren Vorliegen - etwa durch ein Sachverständigengutachten - als "höchstwahrscheinlich" bezeichnet wird, betrifft im Regelfall das Beweismaß (§ 272 ZPO) und ist damit nicht dem materiellen Recht, sondern dem Verfahrensrecht zuzuordnen. Hat nun - wie im vorliegenden Fall - das Berufungsgericht den Vorwurf der Beklagten, das Erstgericht habe die prozessrechtlichen Vorschriften über das Beweismaß unrichtig angewendet, verworfen, so kann dies nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in einer Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden; ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz stellt keinen zulässigen Revisionsgrund dar (siehe dazu nur die Judikaturnachweise bei Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu § 503 ZPO).

3. Eine - etwa wegen einer Geisteskrankheit entsprechender Intensität - testierunfähige Person kann im Bereich der letztwilligen Verfügungen keine gültigen Rechtshandlungen setzen. Ob der Inhalt des Testaments unter den konkreten Umständen "unbedenklich" ist, etwa bei einem Testament, mit dem nur die gesetzliche Erbfolge bekräftigt worden wäre, ist für die Beurteilung der Testierfähigkeit ohne Bedeutung (SZ 51/8).

4. Fragen im Zusammenhang mit dem Kostenersatz im Revisionsverfahren können schon deshalb keine erhebliche Rechtsfragen (des Verfahrensrechts) im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bilden, weil sich diese erst dann stellen, wenn die Revision aus anderen Gründen zulässig ist. Im Übrigen ergibt sich die Bemessungsgrundlage für die Revisionsschrift - auch bei einer (ausschließlich für die Revisionszulässigkeit maßgeblichen) abweichenden Bewertung durch das Berufungsgericht - eindeutig aus dem Gesetz (§ 4 RATG iVm § 56 Abs 2 JN).

Stichworte