OGH 2Ob526/51; 3Ob622/54; 1Ob534/55; 2Ob150/56; 6Ob118/60; 4Ob107/62; 1Ob588/77; 6Ob1640/90; 9ObA1/92; 6Ob518/92; 9ObA278/97s; 10Ob81/04s; 9ObA43/07z; 8Ob74/11g; 4Ob178/17f; 1Ob147/22g; 10ObS101/22h (RS0039535)

OGH2Ob526/51; 3Ob622/54; 1Ob534/55; 2Ob150/56; 6Ob118/60; 4Ob107/62; 1Ob588/77; 6Ob1640/90; 9ObA1/92; 6Ob518/92; 9ObA278/97s; 10Ob81/04s; 9ObA43/07z; 8Ob74/11g; 4Ob178/17f; 1Ob147/22g; 10ObS101/22h25.4.2023

Rechtssatz

Eine Einschränkung des Klagebegehrens ist weder als Zurücknahme der Klage oder als Verzicht auf einen Teil des Anspruches, noch auch als Klagsänderung anzusehen und daher auch ohne Zustimmung des Beklagten und ohne Verzicht auf den betreffenden Teil des Anspruches zulässig, es wäre denn, dass der Titel, aus dem geschuldet wird, gleichzeitig geändert wird. Der Teil des Anspruches, um den das Begehren eingeschränkt wurde, kann daher neuerlich mit Klage geltend gemacht werden (so schon SZ 17/111).

Normen

ZPO §235 Abs4 E
ZPO §237 Abs1 A

2 Ob 526/51OGH04.01.1952
3 Ob 622/54OGH22.09.1954

Ähnlich

1 Ob 534/55OGH17.08.1955
2 Ob 150/56OGH18.04.1956
6 Ob 118/60OGH04.05.1960

nur: Eine Einschränkung des Klagebegehrens ist weder als Zurücknahme der Klage oder als Verzicht auf einen Teil des Anspruches, noch auch als Klagsänderung anzusehen. (T1)

4 Ob 107/62OGH23.10.1962
1 Ob 588/77OGH25.05.1977

nur: Eine Einschränkung des Klagebegehrens ist weder als Zurücknahme der Klage oder als Verzicht auf einen Teil des Anspruches, noch auch als Klagsänderung anzusehen und daher auch ohne Zustimmung des Beklagten und ohne Verzicht auf den betreffenden Teil des Anspruches zulässig. (T2)

6 Ob 1640/90OGH07.02.1991

Auch

9 ObA 1/92OGH29.01.1992

Auch; nur: Eine Einschränkung des Klagebegehrens ist weder als Zurücknahme der Klage oder als Verzicht auf einen Teil des Anspruches. (T3)

6 Ob 518/92OGH27.02.1992

Auch; nur T2; Veröff: EvBl 1992/149 S 620 = JBl 1992,724

9 ObA 278/97sOGH10.12.1997

Auch

10 Ob 81/04sOGH23.11.2004
9 ObA 43/07zOGH30.05.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Die Einschränkung des Klagebegehrens kann für sich allein nicht als Verzicht auf den betroffenen Teil des Anspruchs gewertet werden. (T4)

8 Ob 74/11gOGH30.08.2011

Auch

4 Ob 178/17fOGH21.12.2017

Auch; Beisatz: Die Zurücknahme einer Verjährungseinrede bedeutet für sich genommen noch keinen Verzicht auf deren erneute Geltendmachung. (T5)

1 Ob 147/22gOGH12.10.2022

Vgl

10 ObS 101/22hOGH25.04.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19520104_OGH0002_0020OB00526_5100000_001