Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag der Revisionsgegnerin auf Zuspruch der Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Text
B e g r ü n d u n g :
Rechtliche Beurteilung
Ob die nach Klageeinschränkung erfolgte neuerliche Ausdehnung des Klagebegehrens gegen das Prozeßhindernis der Klagerücknahme verstieß, kann nicht aufgegriffen werden. Ein allfälliger Verstoß des Erstgerichtes gegen § 405 ZPO durch Zuspruch eines unwirksam ausgedehnten Betrages wurde vom Berufungsgericht verneint. Eine vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden (vgl RdW 1991, 300; RZ 1992/15; infas 1994 A 49 ua). Abgesehen davon war die Einschränkung des auf Überstundenentgelt gerichteten Teiles des Klagebegehrens mit Schriftsatz vom 29.4.1996 in der Tagsatzung vom 6.5.1996 auf S 55.530,49 nach ständiger Rechtsprechung nicht an die Voraussetzungen einer Klagerücknahme gebunden, sondern hat die Klägerin mit dieser Prozeßerklärung ihren mit Geltendmachung eines Betrages von S 61.319,30 zuletzt erhobenen Rechtsschutzanspruch insofern fallengelassen, ohne daß dies der Zustimmung des Prozeßgegners bedurfte (JBl 1992, 724 = EvBl 1992/149). Die Wiederausdehnung um ein eingeschränktes Teilbegehren stellt auch dann, wenn es innerhalb der Grenzen des § 235 ZPO erfolgt, keine Fortsetzung in der Verfolgung des bereits fallengelassenen Rechtsschutzbegehrens dar, sondern ist trotz Identität des materiellen Anspruches ein neuerliches Rechtsschutzbegehren, das im Hinblick auf die als Anerkennung zu wertende Bestätigung und Erteilung der Auszahlungsanweisung durch den Arbeitgeberfunktionen wahrnehmenden Mag. H***** im Juni und Juli 1994 nicht verjährt war.
Die Ermittlung der betragsmäßigen Höhe der zugesprochenen Überstundenentgelte sowie der Urlaubsentschädigung betrifft lediglich die äußerst kasuistischen Umstände des konkreten Einzelfalles, sodaß in diesem Belange keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG vorliegt.
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