Rechtssatz
Für die Frage der Zulässigkeit einer Klagsänderung oder Ausdehnung ist es belanglos, ob dieser geänderte oder erweiterte Anspruch begründet ist oder nicht und ob der Rechtsweg zulässig ist, weil maßgebend nur der Prozeßaufwand ist, der meist bei derartigen Klagsänderungen oder Erweiterungen nicht entfaltet wird.
6 Ob 168/17z | OGH | 26.09.2017 |
Vgl; Beisatz: Die Zulassung einer unschlüssigen Klageänderung bringt keine Erschwerung oder Verzögerung iSd § 235 Abs 3 ZPO mit sich, ist doch – sofern nicht nach Erörterung mit der klagenden Partei das Begehren schlüssig gestellt wurde – ein trotz Verbesserungsversuchs unschlüssiges Klagebegehren ohne jegliches Beweisverfahren und somit ohne Erschwerung und Verzögerung sofort abzuweisen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19501227_OGH0002_0020OB00687_5000000_001