OGH 3Ob491/54

OGH3Ob491/5415.9.1954

SZ 27/228

Normen

ABGB §366
ABGB §366

 

Spruch:

Änderung der Angaben über den Erwerbsvorgang im Eigentumsprozeß keine Klagsänderung.

Entscheidung vom 15. September 1954, 3 Ob 491/54.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Die Klägerin begehrte die Herausgabe einer Reihe von Gegenständen aus dem Nachlasse ihrer verstorbenen Tante zunächst mit der Begründung, daß sie diese Gegenstände von ihrer Großmutter geerbt habe und sie sich nur in Verwahrung ihrer Tante befanden. Nach Einbringung der Klagebeantwortung änderte sie ihr Klagsvorbringen dahin, daß sie angab, die Gegenstände seien ihr von der Großmutter geschenkt worden.

Das Erstgericht hatte dieses Vorbringen als unzulässige Klagsänderung (Änderung des Klagsgrundes) nicht zugelassen.

Das Rekursgericht behob den erstrichterlichen Beschluß. Von einer Änderung des Klagsgrundes könne nicht gesprochen werden, weil als Klagsgrund unverändert der behauptete Verwahrungsvertrag mit der verstorbenen H. W. gesehen werden müßte.

Der Revisionsrekurs der Beklagten blieb ohne Erfolg.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofes:

Es ist dem Rekursgericht beizupflichten, daß eine Änderung des Klagsgrundes überhaupt nicht vorliegt. Es handelt sich um eine Eigentumsklage, in der die Klägerin ihren Eigentumserwerb zu erweisen hat. Wenn sie über den Erwerbsvorgang im Laufe des Verfahrens widersprechende Angaben macht, so mag dies bei der Würdigung der Beweisergebnisse von Bedeutung sein. Es liegt aber deshalb keine Klagsänderung vor.

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