OGH 10ObS148/14h (RS0130428)

OGH10ObS148/14h22.11.2022

Rechtssatz

Die Beschränkung auf eine lediglich in Österreich (und nicht auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat) ausgeübte sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ist als unionsrechtswidrig zu qualifizieren und daher unbeachtet zu lassen.

Normen

KBGG §24 Abs2

10 ObS 148/14hOGH22.10.2015

Veröff: SZ 2015/120

10 ObS 137/19yOGH15.10.2019
10 ObS 120/19yOGH19.11.2019

Vgl; Beisatz: Einschränkend: Allein der Wohnsitz des Kindes und seiner Eltern in Österreich ist jedoch kein ausreichendes Anknüpfungskriterium für einen Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld, wenn beide Elternteile in einem anderen von der Sozialrechtskoordinierung erfassten Staat beschäftigt sind. (T1)

10 ObS 160/19fOGH26.05.2020

Vgl; Beis wie T1

10 ObS 135/19dOGH26.05.2020

Vgl; Beis wie T1

10 ObS 173/19tOGH26.05.2020

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Der Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto ist jedoch anders als jener auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld zu beurteilen, da der Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld nicht von einer Beschäftigung abhängig ist. (T2)

10 ObS 164/19vOGH28.07.2020

Vgl; Beis wie T1

10 ObS 133/22iOGH22.11.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Keine Anwendung von Art 67 und 68 VO (EG) 883/2004 , wenn in einem der beiden betroffenen Staaten (hier der Schweiz) kein Anspruch auf eine mit dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Familienleistung besteht. Die Klägerin kann ihre Ansprüche somit auch nicht von der (inländischen) Erwerbstätigkeit des zweiten Elternteils ableiten. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20151022_OGH0002_010OBS00148_14H0000_002