Rechtssatz
Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht schlägt sich im Regelfall nicht in einer quotenmäßigen Schadensteilung nieder; der Geschädigte hat vielmehr die von ihm zu vertretende Schadenserhöhung allein zu tragen.
1 Ob 192/09f | OGH | 15.12.2009 |
Vgl aber; Beisatz: Sofern der Schädiger auch Einfluss auf die schadenserhöhende Maßnahme hat, ist eine Schadensteilung nach der Schwere der Zurechnungsgründe vorzunehmen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Weder die Geschädigten noch der Schädiger nutzten die Möglichkeit, den Schaden durch eine relativ geringe Abschlagszahlung abzuwenden. (T2) |
2 Ob 40/19z | OGH | 28.03.2019 |
Anm: Mit Nachweisen zur Gegenmeinung, wonach bei Verletzung der Schadensminderungspflicht im Regelfall eine Schadensteilung zu erfolgen hat. (T3 = vormals T1) |
Dokumentnummer
JJR_20080924_OGH0002_0020OB00004_08I0000_001
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