OGH 4Ob181/05d (RS0120299)

OGH4Ob181/05d23.6.2022

Rechtssatz

Im Gegensatz zu § 12 AußStrG aF lässt § 43 Abs 1 AußStrG nF die Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit der Feststellung oder Rechtsgestaltung (erst) mit der Rechtskraft des Beschlusses eintreten. Dies gilt - mangels einer Sonderregelung - auch für Umbestellungsbeschlüsse des Sachwalterschaftsgerichts. Die Rechtsprechung zur fehlenden Rechtsmittelbefugnis des bisherigen Sachwalters gegen den Umstellungsbeschluss kann damit nicht fortgeschrieben werden.

Normen

AußStrG 2005 §43 Abs1
AußStrG 2005 §125

4 Ob 181/05dOGH04.10.2005
10 Ob 18/08gOGH01.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Der Beschluss über die Bestellung eines neuen (endgültigen) Sachwalters wird erst mit Rechtskraft des Umbestellungsbeschlusses wirksam. (T1)<br/>Veröff: SZ 2008/37

6 Ob 244/11tOGH12.01.2012

Vgl aber; Beisatz: Auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 2003/111 wirken gerichtliche Abberufungen von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung sofort; ein allfälliger beigefügter Ausspruch über die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung hat diesfalls nur verdeutlichende, nicht aber konstitutive Funktion. (T2)

6 Ob 18/12hOGH16.02.2012

Vgl aber; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind Zwangsstrafen nach § 283 UGB keine Strafen im Sinn des Art 6 Abs 1 EMRK, fallen doch unter den Begriff der „strafrechtlichen Anklage“ im Sinn dieser Konventionsbestimmung jedenfalls keine Maßnahmen, die dazu dienen, die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen (Art 5 lit b EMRK), wie dies der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt und dem keine Judikatur des EGMR entgegensteht. (T3)

1 Ob 97/12iOGH01.08.2012

Vgl auch; Beis wie T1

1 Ob 161/12aOGH06.09.2012

Auch

8 Ob 81/12pOGH19.12.2012

Vgl auch; Auch Beis wie T1

6 Ob 137/14mOGH15.12.2014

Vgl aber; nur T2; Veröff: SZ 2014/126

6 Ob 72/18hOGH28.06.2018

Vgl aber; Beis wie T2; Veröff: SZ 2018/54

6 Ob 145/18vOGH31.08.2018

Auch; Beis wie T1

16 Ok 3/22kOGH23.06.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20051004_OGH0002_0040OB00181_05D0000_001