OGH 13Os140/04; 15Os90/09p; 14Os144/10y; 13Os69/11p; 17Os10/12t; 12Os12/14b; 13Os142/17g (RS0119788)

OGH13Os140/04; 15Os90/09p; 14Os144/10y; 13Os69/11p; 17Os10/12t; 12Os12/14b; 13Os142/17g7.12.2022

Rechtssatz

Körperliche Sachen sind einem anderen nur dann gemäß § 133 Abs 1 StGB „anvertraut", wenn sie ihm in den Alleingewahrsam übergeben werden, damit er sie zurückgibt, an jemand weitergibt oder für jemanden verwendet. Werden vertretbare Sachen (zB Geld) übergeben, kann man von einem „Anvertrauen" nur sprechen, wenn der Täter verpflichtet ist, ebensoviel derselben Art (zB einen gleich hohen Geldbetrag) ständig zur Rückgabe, Weitergabe oder Verwendung bereitzuhalten. Daher sind Gelder, die der Täter bis zur vereinbarten Rückgabe, Weitergabe oder Verwendung für sich verwenden, etwa in eigenen Geschäften anlegen darf, nicht anvertraut. Geldbeträge, mit denen sich jemand an einem Geschäft beteiligt, etwa indem er sie als Geschäftseinlage leistet, gehen wirtschaftlich in die freie Verfügungsmacht des Empfängers über und sind deshalb (im Allgemeinen) nicht Gegenstand einer Veruntreuung (hier: Beteiligung an einer KEG als stiller Gesellschafter (§§ 178 ff HGB)).

Normen

StGB §133 Abs1 B

13 Os 140/04OGH02.03.2005
15 Os 90/09pOGH19.08.2009
14 Os 144/10yOGH28.12.2010

nur: Werden vertretbare Sachen (zB Geld) übergeben, kann man von einem „Anvertrauen" nur sprechen, wenn der Täter verpflichtet ist, ebensoviel derselben Art (zB einen gleich hohen Geldbetrag) ständig zur Rückgabe, Weitergabe oder Verwendung bereitzuhalten. Daher sind Gelder, die der Täter bis zur vereinbarten Rückgabe, Weitergabe oder Verwendung für sich verwenden, etwa in eigenen Geschäften anlegen darf, nicht anvertraut. (T1)

13 Os 69/11pOGH13.10.2011

Auch; nur ähnlich T1

17 Os 10/12tOGH02.10.2012

Beisatz: Körperliche Sachen sind einem anderen nur dann anvertraut, wenn sie ihm in den Alleingewahrsam übergeben werden, damit er sie verwahrt, zurückgibt, an jemand weitergibt oder für jemanden verwendet. (T2)

12 Os 12/14bOGH03.04.2014

Auch; Beis ähnlich T2

13 Os 142/17gOGH14.03.2018

Vgl; Beisatz: Geldbeträge (einschließlich Giralgeld) die – nicht zur (wenigstens) zeitweilig freien Disposition, sondern – mit einer konkreten Verwendungsbestimmung übergeben wurden, sind unabhängig von der äußeren Form des der Übertragung zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts „anvertraut“ im Sinn des § 133 Abs 1 StGB. (T3)

17 Os 9/18dOGH03.08.2018

Auch

6 Ob 75/18zOGH31.08.2018

Auch

12 Os 20/21iOGH27.05.2021

Vgl

12 Os 84/22bOGH07.12.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20050302_OGH0002_0130OS00140_0400000_001