Normen
UWG §1 C2
UWG §1 C5a
UWG §1 Abs1 Z1 D5a
4 Ob 99/03t | OGH | 20.05.2003 |
Veröff: SZ 2003/56 |
4 Ob 59/03k | OGH | 20.05.2003 |
Beisatz: Verständigt die Beklagte nur Gewinner und zwar im vorliegenden Fall insgesamt nur vier Personen mit dem beanstandeten Schreiben von einem Gewinn, so kann dadurch nur eine unerhebliche Nachfrageverlagerung bewirkt werden. Das gilt unabhängig davon, ob und welche Vorteile die Beklagte aus dem beanstandeten Verhalten zieht. (T1); Beisatz: Gewinnspiel. (T2) |
4 Ob 49/05t | OGH | 14.06.2005 |
Beisatz: Von der Eignung zu einer bloß unerheblichen Nachfrageverlagerung kann daher jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn eine für den Wettbewerb wesentliche Vorschrift verletzt wird. (T3); Beisatz: Hier: Überschreitung der zulässigen Höchstdauer eines Kurzberichtes um 4 sec. (T4) |
4 Ob 57/06w | OGH | 23.05.2006 |
Beisatz: Hier: Verneint - Beklagte verlangt von ihren schon gewonnenen Kunden gesetzwidrig überhöhte Provisionen ab. (T5) |
4 Ob 242/06a | OGH | 13.02.2007 |
Beisatz: Selbst aus einer allgemeinen Rechtswidrigkeit kann noch nicht automatisch auf eine wettbewerbsrechtliche Sittenwidrigkeit geschlossen werden (so bereits 4 Ob 151/04s). (T6) |
4 Ob 38/07b | OGH | 20.03.2007 |
Beisatz: Hier entgegen § 24 MedienG fehlendes Impressum. (T7) |
4 Ob 121/07h | OGH | 10.07.2007 |
Beisatz: Hier: Verstoß gegen MTD-Gesetz. (T8) |
4 Ob 225/07b | OGH | 11.03.2008 |
Beisatz: Das Erfordernis der Spürbarkeit löste zuletzt das nicht mehr ausdrücklich genannte Kriterium der „Absicht", sich einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen, ab. Darin lag aber in der Sache keine Änderung der Rechtsprechung. Denn die Absicht des belangten Mitbewerbers wurde in aller Regel ohnehin nur aus objektiven Umständen erschlossen, und zwar insbesondere aus der diesbezüglichen Eignung seines Verhaltens. (T9); Beisatz: Mit der UWG-Novelle 2007 wurde die Spürbarkeit als ein bisher für den Rechtsbruchtatbestand konstitutives Element verallgemeinert. (T10); Veröff: SZ 2008/32 |
4 Ob 37/08g | OGH | 20.05.2008 |
4 Ob 130/17x | OGH | 24.08.2017 |
Auch |
4 Ob 182/22a | OGH | 20.12.2022 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_20030520_OGH0002_0040OB00099_03T0000_001
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