OGH 14Os17/02 (RS0116641)

OGH14Os17/0228.4.2022

Rechtssatz

Der Strafausspruch unterliegt nur insoweit einer Anfechtung aus Z 11 bzw Z 13 zweiter Fall, als das Erstgericht über das Vorliegen einer sog Strafbemessungstatsache bei der Sanktionsfindung auch tatsächlich entschieden hat. Nicht das, was für einen rechtsrichtigen Strafausspruch, also aus Sicht der Rechtsmittelinstanz, maßgeblich gewesen wäre, bildet den Bezugspunkt der Anfechtung, sondern das, was beim konkreten Strafbemessungsvorgang auch tatsächlich in Rechnung gestellt, dem angefochtenen - mithin möglicherweise verfehlten - Ausspruch über die Strafe, so wie ihn das Erstgericht in concreto vorgenommen hat, zugrunde gelegt wurde.

Normen

StPO §281 Abs1 Z11 Aa
StPO §345 Abs1 Z13

14 Os 17/02OGH28.05.2002
14 Os 148/02OGH28.01.2003

Vgl auch; Beisatz: Nichtigkeit aus Z 13 zweiter Fall kann weder aus Tatumständen, welche das Erstgericht beim konkreten Strafbemessungsvorgang gar nicht in Rechnung gestellt hat, die dabei also nicht "maßgebend" waren, noch aus verfehlter Gewichtung zutreffend in Anschlag gebrachter Strafbemessungsgründe abgeleitet werden. (T1)

11 Os 129/07sOGH18.12.2007

Auch; Beisatz: Hier: Anfechtung des Ausspruches über die Abschöpfung der Bereicherung. (T2)

13 Os 136/11sOGH15.12.2011

Auch

12 Os 48/21gOGH27.05.2021

Vgl; Beisatz: Ungeklärt gebliebene Indizien für Strafzumessungstatsachen, über deren Vorliegen das Erstgericht rechtlich nicht absprach, oder in tatsächlicher Hinsicht festgestellte Strafzumessungstatsachen, die das Erstgericht überging, also weder heranzog, noch erkennbar als nicht heranziehbar beurteilte, sind kein Gegenstand der Z 11 bzw Z 13 zweiter Fall. (T3)

14 Os 82/21xOGH16.11.2021

Vgl

12 Os 27/22wOGH28.04.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20020528_OGH0002_0140OS00017_0200000_002