Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Sandra S***** wurde des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat sie am 23. Jänner 2002 in S***** als Mittäterin des Tomi S***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dem Günther W***** mit Gewalt gegen seine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe 12.500 Euro abzunötigen versucht, indem sie S***** einen Gasrevolver überließ (den dieser dem Opfer vorhielt, diesem einen Faustschlag versetzte und es aufforderte, seine Autoschlüssel auszuhändigen, um an das Geld zu gelangen) und W***** Pfeffer aus einer Spraydose ins Gesicht sprühte.
Rechtliche Beurteilung
Ihrer aus § 345 Abs 1 Z 13 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Während sie einen in der Verweigerung außerordentlicher Strafmilderung gelegenen unvertretbaren Verstoß gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung (Z 13 dritter Fall) gar nicht behauptet, übersieht die Beschwerdeführerin, dass Nichtigkeit aus Z 13 zweiter Fall weder aus Tatumständen, welche das Erstgericht beim konkreten Strafbemessungsvorgang gar nicht in Rechnung gestellt hat, die dabei also nicht "maßgebend" waren, noch aus verfehlter Gewichtung zutreffend in Anschlag gebrachter Strafbemessungsgründe abgeleitet werden kann (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 676, 689, 692, 706 ff).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§§ 344, 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und über die Beschwerden zur Folge (§§ 344, 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390a StPO.
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