OGH 7Ob338/98a (RS0111247)

OGH7Ob338/98a6.9.2022

Rechtssatz

Das angerufene Gericht darf im Anwendungsbereich des Übereinkommens eine internationale Unzuständigkeit nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen, sondern hat dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, sich einzulassen.

Normen

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art24
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art26
EuGVVO 2012 Art26
LGVÜ Art18
LGVÜ 2007 Art24
Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates 32009R0004 EuUVO Art5

7 Ob 338/98aOGH10.12.1998

Veröff: SZ 71/206

4 Ob 13/05yOGH05.04.2005

Beisatz: Art 24 und Art 26 EuGVVO entsprechen inhaltlich den §§ 18 und 20 LGVÜ. (T1)

1 Ob 73/06aOGH04.04.2006

Vgl; Beisatz: Im Anwendungsbereich der EuGVVO kann die Einrede der (internationalen) Unzuständigkeit auch noch in einem Widerspruch gegen ein wegen Nichterstatten der Klagebeantwortung erlassenes Versäumungsurteil erhoben werden. (T2)

5 Nc 15/09iOGH24.11.2009

Vgl; Beisatz: Das österreichische Gericht darf eine nach Art 24 EuGVVO heilbare internationale Unzuständigkeit nicht bei der Klagsprüfung in limine litis von Amts wegen aufgreifen und die Klage nicht a limine wegen mangelnder internationaler Zuständigkeit zurückweisen. (T3)<br/>Beisatz: Durch rügelose Einlassung nach Art 24 EuGVVO wird nach herrschender Ansicht nicht nur die internationale Zuständigkeit, sondern auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet. (T4)

2 Ob 94/10bOGH24.08.2010

Beisatz: Hier: Unterhaltsherabsetzungsantrag. (T5)<br/>Veröff: SZ 2010/100

1 Ob 86/11wOGH24.05.2011

Auch

3 Ob 60/12pOGH18.04.2012
9 Ob 15/12iOGH17.12.2012
4 Ob 15/14fOGH17.07.2014

Auch; Beisatz: Hier: Klage wegen Verletzung von Rechten aus einer Gemeinschaftsmarke. (T6)<br/>

6 Ob 122/15gOGH31.08.2015

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Der EuGH hat zwar in den Rechtssachen Ozéano Grupo/Quintero ua, C‑240/98 , zur Klauselrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABL L 1993/95, 29 ff ausgesprochen, dass der Mindestschutz, wie ihn die Klauselrichtlinie gewähre, erfordere, dass ein nationales Gericht von Amts wegen prüfen könne und müsse, ob eine Klausel des ihm vorgelegten Verbrauchervertrags missbräuchlich im Sinn der Richtlinie sei, wenn es die Zulässigkeit einer bei den nationalen Gerichten einbrachten Klage prüfe. Wenngleich daher in diesen Fällen tatsächlich eine a-limine-Zurückweisung in Betracht kommen kann, gilt dies doch nur in jenen Fällen, wo dies der Schutz des beklagten Verbrauchers gegen missbräuchliche Klauseln erfordert. Für eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf andere Konstellationen, insbesondere auf jene Fälle, in denen ein Verbraucher selbst die Klage erhebt, besteht keine Grundlage. (T7)<br/>Beisatz: Nach der Wertung der EuGVVO geht die Möglichkeit der Heilung der Unzuständigkeit durch Einlassung des Beklagten dem obrigkeitlichen Interesse an der Einhaltung der objektiven Zuständigkeitsordnung vor. Dies gilt auch dann, wenn lediglich die örtliche Zuständigkeit in Rede steht. (T8)

8 Ob 67/15hOGH30.07.2015

Beis wie T3; Beis wie T4; Bem: Art 26 EuGVVO 2012. (T9); Veröff: SZ 2015/71

3 Ob 2/17sOGH26.01.2017

Beisatz: Hier: Art 5 EuUVO. (T10)

3 Ob 96/17iOGH07.06.2017

Beis wie T10

3 Ob 185/18dOGH24.10.2018

Auch; Beis wie T3; Beis wie T8

4 Ob 185/18mOGH23.10.2018

Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Wird für eine Klage der Gerichtsstand des Erfüllungsorts in Anspruch genommen, so erfasst die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit grundsätzlich alle im Verfahren geltend gemachten vertraglichen Ansprüche (im Sinn einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung), die mit dem Klagsanspruch in sachlichem Zusammenhang stehen. Dies gilt jedenfalls für eine Ausdehnung des Klagebegehrens und ebenso für eine Ausdehnung bzw Ergänzung des Klagebegehrens um ein Rechnungslegungsbegehren. (T11)

7 Ob 4/19tOGH26.06.2019
2 Ob 121/22sOGH06.09.2022

Vgl; Beis nur wie T4

Dokumentnummer

JJR_19981210_OGH0002_0070OB00338_98A0000_001