OGH 4Ob15/14f

OGH4Ob15/14f17.7.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Wetzl & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Steyr, gegen die beklagte Partei N***** K*****, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert insgesamt 35.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. November 2013, GZ 2 R 214/13z‑5, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 11. Oktober 2013, GZ 11 Cg 93/13h‑2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00015.14F.0717.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens durch Zustellung der Klage aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt, dem Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr eine bestimmte beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt für sie registrierte Marke oder eine verwechselbar ähnliche Bezeichnung im Zusammenhang mit dem Betrieb von Fitnessclubs, Fitnesscentern, Fitnessunterricht und Bereitstellung von Fitnessstudios und Trainingseinrichtungen zu verwenden, sowie über die im geschäftlichen Verkehr erfolgte Verwendung dieser Marke im Zusammenhang mit dem Betrieb seines Fitnessstudios in der Slowakei Rechnung zu legen, sowie die Urteilsveröffentlichung. Der Beklagte betreibe in der Slowakei ein Fitnessstudio unter der Bezeichnung „FitnessCentrum H*****“. Dabei verwende er ohne Zustimmung und daher rechtswidrig die Gemeinschaftsmarke der Klägerin „H*****“, und zwar sowohl durch Anbringung von Werbe‑ und Hinweistafeln mit der Bildmarke der Klägerin als auch insbesondere im Internet unter der Adresse www.h *****.sk. Die Zuständigkeit des angerufenen Handelsgerichts Wien gründete die Klägerin auf Art 93 Abs 5 GMV (gemeint wohl Art 97 Abs 5 der VO [EG] Nr 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke). Der Beklagte begehe die Markenrechtsverletzung insbesondere auch im Internet und seine Website sei in Österreich abrufbar. Die unzulässige Verwendung der Gemeinschaftsmarke der Klägerin wirke sich nicht bloß unerheblich auf den inländischen Markt aus und eine weitere Ausweitung der Auswirkung sei insbesondere dann zu erwarten, wenn die Klägerin ‑ wie beabsichtigt ‑ wieder ein Fitnessstudio in der Slowakei eröffnen werde.

Das Erstgericht wies die Klage a limine mit der Begründung zurück, für die Rechtssache liege die inländische Gerichtsbarkeit nicht vor. Art 93 Abs 5 GMV solle keinesfalls eine universelle Zuständigkeit der Gerichte in allen Mitgliedstaaten bei Markenrechtsverletzungen im Internet begründen. Die in Art 93 Abs 5 GMV geforderte inländische Verletzungshandlung könne bei Internetauftritten nur dann vorliegen, wenn diese tatsächlich österreichische Nutzer als Ziel haben. Dies sei bei einem Internetauftritt in slowakischer Sprache auszuschließen. Der Beklagte habe seinen allgemeinen Gerichtsstand in der Slowakei. Die behauptete Rechtsverletzung habe ebenfalls in der Slowakei stattgefunden.

Das Rekursgericht bestätigte die Klagezurückweisung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die Verletzung von Gemeinschaftsmarken durch deren rechtswidrige Nutzung im Internet die Zuständigkeit am Ort der Abrufbarkeit der beanstandeten Website auslösen könne oder ob es dafür noch einer weiteren Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen oder der Auswirkung auf den Kundenstock der verletzten Klägerin bedürfe. Da im vorliegenden Fall der Beklagte seinen Wohnsitz in der Slowakei habe, komme als die die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte begründende Norm nur Art 97 Abs 5 GMV in Frage (Gerichtsstand der Verletzungshandlung). Hinsichtlich des Orts der Verletzungshandlung im Sinn dieser Verordnung seien trotz abweichenden Wortlauts des Art 5 Nr 3 EuGVVO keine sachlichen Gründe ersichtlich, nicht auf die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung des EuGH zurückzugreifen. Um Österreich als Ort des Schädigungseintritts im Anlassfall zu bejahen, müsste ein weiterer territorialer Anknüpfungspunkt vorliegen; der Internetauftritt des Beklagten müsse relevante Auswirkungen auf die Interessen der Klägerin in Österreich haben. Da die von der Klägerin und vom Beklagten angebotenen Dienstleistungen stationär an den Orten der Fitnesscenter erfüllt würden, sei die von der Klägerin dem Beklagten vorgeworfene Markenrechtsverletzung nicht geeignet, relevante Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin zu haben, die derzeit kein Fitnesscenter in der Slowakei betreibe. Der Ort des Verletzungserfolgs liege daher nicht in Österreich und fehle daher die internationale Zuständigkeit nach Art 97 Abs 5 GMV.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Klägerin, mit dem sie die Aufhebung der Zurückweisungsbeschlüsse anstrebt, ist zulässig und berechtigt.

Die Klägerin stützt die von ihr erhobenen Ansprüche ausschließlich auf die Verletzung ihrer Gemeinschaftsmarke. Es ist daher die besondere Zuständigkeitsordnung für Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsmarken nach Art 95 ff der VO (EG) Nr 207/2009, die die VO (EG) Nr 40/1994 kodifizierte, (GMV) anzuwenden. Diese Zuständigkeits-ordnung hat zwei Ebenen: einerseits wird die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten und die Reichweite ihrer Entscheidungsbefugnis geregelt (Art 97 f GMV), andererseits die individuelle Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte (Art 95 f GMV, § 69d Abs 1 erster Satz MschG; 17 Ob 22/07w).

Im vorliegenden Fall könnte sich die Zuständigkeit nur aus Art 97 Abs 5 GMV ergeben. Danach können Klagen wegen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, „in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht“.

Gemäß Art 97 Abs 4 GMV ist sowohl Art 23 als auch Art 24 der VO (EG) Nr 44/2001 (EuGVVO) anzuwenden, wenn entweder die Parteien vereinbaren, dass ein anderes Gemeinschaftsmarkengericht zuständig sein soll, oder der Beklagte sich auf das Verfahren vor einem anderen Gemeinschaftsmarkengericht einlässt. Nach dem somit auch hier maßgeblichen Art 24 EuGVVO wird das Gericht eines Mitgliedstaats, sofern es nicht bereits nach anderen Vorschriften der EuGVVO zuständig ist oder ein ‑ hier nicht vorliegender ‑ ausschließlicher Gerichtsstand zum Tragen kommt, zuständig, wenn sich der Beklagte ‑ ohne den Mangel der Zuständigkeit zugleich geltend zu machen ‑ auf das Verfahren einlässt. Die Zuständigkeitsregeln der GMV haben nur insoweit ausschließlichen Charakter (im Sinn eines Zwangsgerichtsstands), als sie sich auf das Verhältnis zwischen Gemeinschaftsmarken‑ und Nichtgemeinschafts-markengerichten beziehen (17 Ob 22/07w mwN). Lässt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat (hier Slowakei) und der vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats geklagt wird (in Österreich), auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das angerufene Gericht ‑ sollte seine Zuständigkeit nicht begründet sein ‑ von Amts wegen für unzuständig zu erklären (Art 26 EuGVVO).

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat das angerufene Gericht in diesen Fällen die Klage auch dann zuzustellen, wenn es bei Klageeinbringung der Auffassung ist, unzuständig zu sein. Im Anwendungsbereich der Verordnungen darf daher eine internationale Unzuständigkeit nicht von Amts wegen wahrgenommen und die Klage a limine zurückgewiesen werden. Das Gericht hat vielmehr dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, sich einzulassen (RIS‑Justiz RS0111247; Scheuer in Fasching/Konecny³, Rz 23 zu § 41 JN; Mayr in Rechberger 4, Rz 19 nach § 27a JN, je mwN).

Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts kann daher im vorliegenden Verfahrensstadium noch nicht abschließend beurteilt werden. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens durch Zustellung der Klage aufzutragen.

Sollte sich der Beklagte nicht in das Verfahren einlassen, ohne die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gemeinschaftsmarkengerichts zu bestreiten, wird die Zuständigkeitsfrage unter Bedachtnahme auf die mittlerweile weiterentwickelte Rechtsprechung zu Art 97 Abs 5 (Art 93 Abs 5) GMV (EuGH vom 5. 6. 2014, C‑360/12) neuerlich zu prüfen sein.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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