Rechtssatz
Ob der Pistensicherungspflicht Genüge getan wurde, hängt von den besonderen Umständen jedes einzelnen Falles ab. Eine für alle Eventualitäten gültige Regel, wann ein Hindernis überhaupt vollständig zu entfernen oder eine bestimmte Absicherungsmaßnahme ausreichend ist, lässt sich nicht aufstellen.
1 Ob 12/09k | OGH | 28.01.2009 |
nur: Ob der Pistensicherungspflicht Genüge getan wurde, hängt von den besonderen Umständen jedes einzelnen Falles ab. (T1) |
4 Ob 138/10p | OGH | 15.02.2011 |
Beisatz: Hier: Quer über die Piste ragende Beschneiungslanze. (T2) |
1 Ob 219/18i | OGH | 20.12.2018 |
Auch; Beisatz: Hier: Außerhalb der präparierten Piste befindlicher Anschlusskasten einer Schneelanze der Beschneiungsanlage. (T3) |
6 Ob 64/22p | OGH | 14.09.2022 |
Vgl; Beisatz: Unzureichend gespannter Fangzaun mit verletzungsträchtigem Stahlanker an einem Streckenabschnitt mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Stützen über den Pistenrand hinaus. (T4) |
4 Ob 164/22d | OGH | 18.10.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Entsprechung der Verkehrssicherungspflicht: Absicherung der Liftstütze durch zwei versetzt angebrachte Aufprallmatten in Anbetracht des Gefälles von bloß 17 º und der zureichenden Pistenbreite jedenfalls ausreichend. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0070OB00328_97D0000_001
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