OGH 4Ob174/97k (RS0107767)

OGH4Ob174/97k17.10.2022

Rechtssatz

Nicht öffentlich sind auch solche Mitteilungen, die einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Behörde gemacht werden. In aller Regel ist auch eine Äußerung im Familienkreis als nicht öffentlich anzusehen.

Normen

ABGB §1330 Abs2 BI

4 Ob 174/97kOGH10.06.1997
4 Ob 187/99zOGH13.09.1999

Auch; nur: Nicht öffentlich sind auch solche Mitteilungen, die einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Behörde gemacht werden. (T1) Beisatz: Diese Auslegung des § 78 Abs 1 UrhG steht nicht im Widerspruch zu dieser Rechtsprechung. (T2)

6 Ob 260/07iOGH24.01.2008

Vgl; Beisatz: Die Mitteilungen des Beklagten an die Vollversammlung der Arbeiterkammer sind im Hinblick auf deren Kontrollfunktion (vgl § 47 Abs 2 Z 2 AKG) nicht öffentlich iSd § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB. (T3)

6 Ob 166/14aOGH19.11.2014

Auch

6 Ob 249/16kOGH30.01.2017

Auch; nur: In aller Regel ist auch eine Äußerung im Familienkreis als nicht öffentlich anzusehen. (T4)

6 Ob 238/17vOGH21.12.2017

Auch; nur T4

6 Ob 163/22xOGH17.10.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19970610_OGH0002_0040OB00174_97K0000_001