OGH 6Bkd1/95 (RS0101393)

OGH6Bkd1/957.9.2022

Rechtssatz

Wenngleich nicht verkannt wird, dass Verstöße eines Rechtsanwaltes gegen das Doppelvertretungsverbot im Regelfall ein gravierendes Disziplinarvergehen darstellen, so kommt es doch bei der Gewichtung des Verschuldens unter dem Aspekt des § 3 DSt - dessen Anwendung bei keiner Berufspflichtenverletzung generell ausgeschlossen ist - auch bei derartigen Verstößen stets auf die Umstände des Einzelfalles an. Lassen diese erkennen, dass das Verschulden des gegen das in Rede stehende Verbot verstoßenden Rechtsanwalts in concreto erheblich hinter dem typischer Fälle solcher Verstöße zurückbleibt, so ist das Verschulden als geringfügig einzustufen.

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 B
DSt 1990 §3
RL-BA 1977 §16

6 Bkd 1/95OGH24.06.1996
6 Bkd 6/97OGH29.06.1998
16 Bkd 2/99OGH27.03.2000

Beisatz: Hier: § 16 RL-BA. (T1)

16 Bkd 2/08OGH29.09.2008

Auch; Beisatz: Hier: Geringes Verschulden bejaht. (T2)

16 Bkd 1/08OGH29.09.2008

Auch; Beisatz: Ein (in der Folge zu spät finalisiertes) Festhalten an - beiderseits aufrechten - Vertretungsverhältnissen stellt kein im Sinn des § 3 DSt geringfügiges Verschulden dar. (T3)

16 Bkd 7/09OGH20.12.2010

Vgl auch

16 Bkd 6/11OGH06.02.2012

Vgl; nur: Bei der Gewichtung des Verschuldens unter dem Aspekt des § 3 DSt - dessen Anwendung bei keiner Berufspflichtenverletzung generell ausgeschlossen ist – kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles an. Lassen diese erkennen, dass das Verschulden des gegen das in Rede stehende Verbot verstoßenden Rechtsanwalts in concreto erheblich hinter dem typischer Fälle solcher Verstöße zurückbleibt, so ist das Verschulden als geringfügig einzustufen. (T4)

22 Os 2/16hOGH07.12.2016

Auch; nur T4

26 Os 5/16dOGH18.11.2016

Auch; nur T4

22 Ds 2/17iOGH27.06.2017

Auch; nur T4

25 Ds 6/17zOGH23.10.2017

Auch

25 Ds 2/19iOGH08.06.2020

Vgl

20 Ds 13/20xOGH18.05.2021

Vgl; Beisatz: Hier: § 28 Abs 2 RL-BA 2015. (T5)

26 Ds 10/20zOGH17.06.2021

Vgl

26 Ds 15/21mOGH07.09.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19960624_OGH0002_006BKD00001_9500000_001