OGH 9ObA2/96 (RS0102517)

OGH9ObA2/9631.8.2022

Rechtssatz

Das Verlangen des betroffenen Arbeitnehmers auf Anfechtung kann bereits vor Beginn der Anfechtungsfrist gestellt werden, es muß nur mit dem Kündigungsfall in einem zeitlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen; hiebei ist als Verlangen auf Anfechtung auch das an den Betriebsrat gerichtete Ansuchen des Arbeitnehmers zu werten, ihm die Anfechtung der trotz Widerspruch des Betriebsrates erklärten Kündigung zu übertragen.

Normen

ArbVG §105 Abs4 Satz2

9 ObA 2/96OGH14.02.1996

Veröff: SZ 69/30

8 ObA 216/00yOGH25.01.2001

Auch; Beisatz: An das "Verlangen" des Arbeitnehmers im Sinne des § 105 Abs 4 ArbVG an den Betriebsrat, die Kündigung anzufechten, sind keine besonderen formellen Ansprüche zu stellen. (T1)

8 ObA 177/01iOGH30.08.2001

Vgl; Beis wie T1

9 ObA 191/01fOGH05.09.2001

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das (subsidiäre) Anfechtungsrecht des Arbeitnehmers setzt voraus, dass der Arbeitnehmer den primär anfechtungsberechtigten Betriebsrat zunächst aufgefordert hat, die Anfechtung vorzunehmen. (T2) <br/>Beisatz: Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass auch so der Wille des Arbeitnehmers, die Beendigung anzufechten, deutlich zum Ausdruck kommt und durch die Einbindung des Betriebsrates auch sichergestellt ist, dass dieser auf seinem primären Anfechtungsrecht bestehen kann, wenn ihm dies angebracht erscheint. (T3)

8 ObA 127/04sOGH22.12.2004

Auch; nur: Das Verlangen des betroffenen Arbeitnehmers auf Anfechtung kann bereits vor Beginn der Anfechtungsfrist gestellt werden. (T4)<br/>Beisatz: Es ist zwischen der Frage der Einhaltung der formellen Fristen zur Anfechtung, die einer prozessualen Frist gleichzuhalten sind und den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Anfechtungsrecht zu unterscheiden ist. Für die Beurteilung entscheidend ist dabei jeweils der Schluss der mündlichen Streitverhandlung. (T5)<br/>Beisatz: Hat nach einem Widerspruch des Betriebsrates der Arbeitnehmer verfrüht Klage erhoben, ist diese nicht zurückzuweisen, wenn dem Arbeitnehmer das Anfechtungsrecht bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zustand. (T6)

8 ObA 29/22fOGH22.04.2022

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Wesentlich ist, dass aus den Erklärungen des Arbeitnehmers insgesamt hervorgeht, dass er möchte, dass seine Kündigung durch Ausübung des Anfechtungsrechts nach § 105 ArbVG wieder aufgehoben wird. (T7)<br/>Beisatz: Aus dem Wunsch der Klägerin, die Gründe ihrer Kündigung zu erfahren, muss nicht geschlossen werden, dass sie den Betriebsrat zum Tätigwerden auffordern wollte. (T8)<br/><br/>

9 ObA 76/22zOGH14.07.2022

Vgl; Beis wie T1

9 ObA 90/22hOGH31.08.2022

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T7; Beisatz: Dieser „Wunsch“ kann sich insbesondere in (auch vor ausgesprochener Kündigung erfolgten) Erklärungen und Verhaltensweisen, wie etwa Gesprächen mit dem Betriebsrat und Befassung eines Vertreters der Arbeiterkammer, manifestieren. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19960214_OGH0002_009OBA00002_9600000_001