OGH 2Ob72/94 (RS0081773)

OGH2Ob72/9429.3.2022

Rechtssatz

Wenn der Verdienst mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre, bedarf es keiner rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit. Dieser Verdienst ist wertungsmäßig einer rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit gleichzustellen und der Verdienstentgang positiver Schaden. Maßgebend ist daher, ob die Gewinnmöglichkeit im Verkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Dieses Kriterium der hohen Wahrscheinlichkeit ist nicht nur auf den Verdienstentgang in einem Geschäftsbetrieb eingeschränkt, sondern kann auch außerhalb einer gewerbsmäßigen Betätigung im weiteren Sinne zum Tragen kommen.

Normen

ABGB §1323 D

2 Ob 72/94OGH07.12.1995
2 Ob 96/97zOGH29.04.1999

Vgl auch; nur: Wenn der Verdienst mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre, bedarf es keiner rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit. Dieser Verdienst ist wertungsmäßig einer rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit gleichzustellen und der Verdienstentgang positiver Schaden. Maßgebend ist daher, ob die Gewinnmöglichkeit im Verkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. (T1)

2 Ob 9/00pOGH20.01.2000

Auch; nur T1

1 Ob 230/05pOGH22.11.2005

Auch

10 Ob 103/07fOGH22.04.2008

Vgl; Beisatz: Der Verlust einer Erwerbschance ist jedenfalls dann positiver Schaden, wenn eine bindende Offerte oder sogar ein Vorvertrag vorliegt. Selbst wenn der Geschädigte aber noch keine rechtlich gesicherte Position gehabt hätte, wäre der Verlust der Erwerbschance dann als positiver Schaden zu qualifizieren, wenn deren Realisierung nach den typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen, der Gewinn „im Verkehr" also schon als sicher angesehen worden wäre. (T2)

2 Ob 191/07pOGH14.08.2008

Vgl; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2008/106

1 Ob 32/15kOGH19.03.2015

Vgl

4 Ob 173/15tOGH27.01.2016

Auch; Beisatz: Restitution nach dem EF-G. (T3)

1 Ob 89/21aOGH18.05.2021

Vgl

10 Ob 1/22bOGH29.03.2022

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch eines Maklers in Bezug auf die entgangene Käuferprovision verneint. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19951207_OGH0002_0020OB00072_9400000_001