OGH 4Ob168/93 (RS0031998)

OGH4Ob168/9323.9.2022

Rechtssatz

Hält sich ein Rechtsanwalt im Rahmen dieser Bestimmung, besteht für seine Vorgangsweise, mag sie im Einzelfall auch objektiv rechtswidrig sein, ein Rechtfertigungsgrund.

Normen

ABGB §1330 BV
RAO §9

4 Ob 168/93OGH25.01.1994

Veröff: SZ 67/10

6 Ob 2042/96dOGH11.04.1996
6 Ob 50/98sOGH10.06.1998
6 Ob 114/00hOGH13.07.2000

Vgl auch; Beisatz: Ehrenrührige unrichtige Tatsachenbehauptungen, die ein Rechtsanwalt über einen Prozessgegner seines Mandanten in einer Pressekonferenz aufstellt, unterliegen nicht dem Rechtfertigungsgrund des § 9 RAO. (T1) Beisatz: Wesentliche Voraussetzung der Rechtfertigung ist hiebei, dass die Ausübung des Rechts im Rahmen der Prozessführung nicht missbräuchlich erfolgt. Die Herabsetzung des Gegners darf nicht wider besseres Wissen geschehen. (T2); Veröff: SZ 73/117

6 Ob 238/03yOGH23.10.2003

Auch

6 Ob 258/11aOGH12.01.2012

Auch; nur: Hält sich ein Rechtsanwalt im Rahmen des § 9 RAO, so besteht für seine Vorgangsweise ein Rechtfertigungsgrund. (T3); Beis auch wie T1

20 Ds 1/19fOGH25.06.2019
28 Ds 1/20sOGH23.09.2021

Vgl; nur T3

28 Ds 2/21iOGH23.08.2022

Vgl

4 Ob 77/22kOGH23.09.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0040OB00168_9300000_005