Rechtssatz
Hält sich ein Rechtsanwalt im Rahmen dieser Bestimmung, besteht für seine Vorgangsweise, mag sie im Einzelfall auch objektiv rechtswidrig sein, ein Rechtfertigungsgrund.
6 Ob 114/00h | OGH | 13.07.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Ehrenrührige unrichtige Tatsachenbehauptungen, die ein Rechtsanwalt über einen Prozessgegner seines Mandanten in einer Pressekonferenz aufstellt, unterliegen nicht dem Rechtfertigungsgrund des § 9 RAO. (T1) Beisatz: Wesentliche Voraussetzung der Rechtfertigung ist hiebei, dass die Ausübung des Rechts im Rahmen der Prozessführung nicht missbräuchlich erfolgt. Die Herabsetzung des Gegners darf nicht wider besseres Wissen geschehen. (T2); Veröff: SZ 73/117 |
6 Ob 258/11a | OGH | 12.01.2012 |
Auch; nur: Hält sich ein Rechtsanwalt im Rahmen des § 9 RAO, so besteht für seine Vorgangsweise ein Rechtfertigungsgrund. (T3); Beis auch wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19940125_OGH0002_0040OB00168_9300000_005