OGH 4Ob83/93 (RS0079809)

OGH4Ob83/9322.11.2022

Rechtssatz

Maßgebend ist, dass die "andere Person", ob sie nun unselbständig beschäftigt ist oder ein selbständiges Unternehmen betreibt, dem Willen des Unternehmers unterliegt. Diese von der Rechtsprechung geforderte Voraussetzung liegt aber nur dann vor, wenn sich die rechtliche Möglichkeit des Unternehmers, ein bestimmtes Verhalten des Dritten zu verhindern, aus dem Wesen des Rechtsverhältnisses zum Dritten ergibt; daraus kann aber nicht eine Pflicht des Unternehmers abgeleitet werden, seine vertraglichen Beziehungen zu Dritten so zu gestalten, dass er auf deren Verhalten rechtlich Einfluss nehmen kann. Der Unternehmer hat nicht die Pflicht, möglichst jeden Vertragspartner - auch den Käufer seiner Waren oder Abnehmer seiner Dienstleistungen - in seine Organisation im dargestellten Sinn "einzugliedern".

Normen

MSchG §51
MSchG §53
MSchG §54
ABGB §16
UWG §18

4 Ob 83/93OGH08.06.1993
4 Ob 64/94OGH31.05.1994

Auch; Veröff: SZ 67/102

3 Ob 2392/96bOGH11.03.1998

Auch

4 Ob 117/99fOGH18.05.1999

Vgl auch; nur: Diese von der Rechtsprechung geforderte Voraussetzung liegt aber nur dann vor, wenn sich die rechtliche Möglichkeit des Unternehmers, ein bestimmtes Verhalten des Dritten zu verhindern, aus dem Wesen des Rechtsverhältnisses zum Dritten ergibt. (T1)

3 Ob 240/98kOGH22.03.2000

Auch

4 Ob 103/02dOGH28.05.2002

nur T1

4 Ob 133/03tOGH24.06.2003

Vgl auch; Beisatz: Es kommt nur darauf an, ob der Unternehmer die rechtliche Möglichkeit hat, das Verhalten der "in seinem Betrieb" tätigen Person zu verhindern; auf die tatsächliche Möglichkeit ist nicht abzustellen. (T2)

4 Ob 217/03wOGH20.01.2004

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2004/7

4 Ob 227/04tOGH09.11.2004

Auch; Beisatz: Das "Recht am gesprochenen Wort" umfasst (unter anderem) das Recht, ein unzutreffendes, verkürztes oder manipuliertes Zitat zu verhindern, weil dadurch die zitierte Person in ihrem "sozialen Geltungsbereich" verletzt werden kann. (T3) Beisatz: Haftung bejaht. (T4)

4 Ob 249/05dOGH14.03.2006

Auch; Beis wie T2

4 Ob 187/08sOGH15.12.2008

Auch; Beisatz: Die (bloße) Eigenschaft als zivilrechtlicher Verleger der Zeitung begründet die für eine Haftung nach § 18 UWG erforderliche rechtliche Einflussmöglichkeit auf deren Inhalt (noch) nicht. (T5)

4 Ob 153/08sOGH20.01.2009

Auch; Beisatz: Handeln im „Betrieb seines Unternehmens" tätige Personen wettbewerbswidrig, so hat der Unternehmer für ihr Handeln einzustehen, wenn er kraft seiner Beziehung zum Handelnden die rechtliche Möglichkeit hat, eine allfällige Verletzung des Lauterkeitsrechts zu verhindern oder abzustellen. (T6)<br/>Beisatz: Der Unternehmer ist aber nicht verpflichtet, seine vertraglichen Beziehungen zu Dritten so zu gestalten, dass er auf deren Verhalten rechtlich Einfluss nehmen kann. (T7)

4 Ob 47/09dOGH09.06.2009

Vgl; Beisatz: Entscheidend ist, dass der Unternehmensinhaber aufgrund seiner Beziehung zum Handelnden die rechtliche Möglichkeit hat, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern. (T8)

17 Ob 22/11aOGH20.12.2011

Vgl auch; Beisatz: Wird eine Werbeagentur aufgrund eines Auftrags tätig, wird eine Haftung des beauftragenden Unternehmers regelmäßig auch dann zu bejahen sein, wenn dieser keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Werbung hatte, weil er jedenfalls die Möglichkeit hat, unzulässige Handlungen durch die Auftragsentziehung abzustellen. (T9)

4 Ob 1/13wOGH12.02.2013

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Vorübergehende Eingliederung von Personen als Werbeträger (siehe auch RS0128620). (T10) Veröff: SZ 2013/16

4 Ob 85/15aOGH22.09.2015

Auch; Beisatz: Hier: Von einem Dritten betriebene Website. (T11)<br/>Veröff: SZ 2015/99

4 Ob 134/22tOGH22.11.2022

Vgl; Beisatz: Hier: markenrechtliche Unternehmerhaftung. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Google Dynamische Suchanzeigen. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19930608_OGH0002_0040OB00083_9300000_001