OGH 14Ob167/86 (RS0034533)

OGH14Ob167/8628.9.2022

Rechtssatz

Verfallsklauseln in Kollektivverträgen sind nach ständiger Rechtsprechung nichtig, wenn sie

a) durch eine unangemessen kurze Ausschlussfrist die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren und damit den guten Sitten im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB widerstreiten oder

b) zum Nachteil des Dienstnehmers gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen verstoßen.

Arbeitnehmer

 

Normen

ABGB §1491

14 Ob 167/86OGH21.10.1986

Veröff: SZ 59/180 = WBl 1987,71 = Arb 10578 = DRdA 1989,196 (Pfeil)

9 ObA 189/91OGH28.08.1991

Auch

1 Ob 606/94OGH23.09.1994

Auch; nur: Verfallsklauseln in Kollektivverträgen sind nach ständiger Rechtsprechung nichtig, wenn sie<br/>a) durch eine unangemessen kurze Ausschlussfrist die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren und damit den guten Sitten im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB widerstreiten. (T1)

9 ObA 163/97dOGH26.11.1997

Vgl auch; nur: Verfallsklauseln in Kollektivverträgen sind nach ständiger Rechtsprechung nichtig, wenn sie b) zum Nachteil des Dienstnehmers gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen verstoßen. (T2)

1 Ob 1/00dOGH24.10.2000

Ähnlich; Beisatz: Die in § 8 Abs 4 AAB vorgesehene Verkürzung der subjektiven Verjährungsfrist auf sechs Monate ab Kenntnis vom Schaden zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Wirtschaftstreuhänder ist sachlich ausreichend gerechtfertigt und damit nicht als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB anzusehen. (T3)<br/>Beisatz: Wenn sogar in dem vom Grundsatz der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer beherrschten Bereich der arbeitsvertraglichen Ansprüche - und innerhalb dieser sogar für unabdingbare Ansprüche - eine Verkürzung von gesetzlich normierten Fristen zu deren Geltendmachung selbst auf einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten als unbedenklich angesehen wird, so muss dies umso mehr für regelmäßig geschäftlich erfahrenere Kaufleute gelten, wenngleich es sich hier um einen Schadenersatz- und keinen Entgeltsanspruch handelt. (T4)<br/>Veröff: SZ 73/158

9 ObA 130/06tOGH20.12.2006

nur T1

4 Ob 227/06wOGH20.03.2007

Vgl; Beisatz: Hier: Verfallsklausel in AGB. (T5)<br/>Veröff: SZ 2007/38

9 Ob 40/06gOGH09.05.2007

Auch; Beisatz: Hier: Verfallsklausel in AGB eines Mobilfunkbetreibers. (T6)

9 ObA 44/06wOGH09.05.2007

Vgl auch; nur T1

9 ObA 105/07tOGH08.08.2007

Auch

9 ObA 86/08zOGH04.08.2009

Auch; nur T1

8 ObA 86/11xOGH24.04.2012

Auch

9 ObA 143/11mOGH30.04.2012

Auch

9 ObA 134/13sOGH19.12.2013

Auch

9 ObA 21/17dOGH25.07.2017

Auch

9 ObA 107/20fOGH27.01.2021

vgl; Beisatz: Hier: sechs Monate dauernde Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche im Lichte der gemeinschaftsrechtlichen Prinzipien der Effektivität und Gleichwertigkeit. (T7)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/7

9 ObA 72/22mOGH28.09.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19861021_OGH0002_0140OB00167_8600000_003

Stichworte