Rechtssatz
Grundsätzlich ist das dringende Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Todes des bisherigen Mieters zu beurteilen; nachträgliche Änderungen müssen jedoch insoweit berücksichtigt werden, als sie zum Zeitpunkt des Todes des Mieters für die nächste Zeit zu erwarten waren; nur auf ungewisse, in der Zukunft liegende Verhältnisse ist bei Beurteilung des dringenden Wohnbedürfnisses nicht Bedacht zu nehmen.
1 Ob 589/88 | OGH | 19.07.1988 |
nur: Grundsätzlich ist das dringende Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Todes des bisherigen Mieters zu beurteilen; nachträgliche Änderungen müssen jedoch insoweit berücksichtigt werden, als sie zum Zeitpunkt des Todes des Mieters für die nächste Zeit zu erwarten waren. (T1) |
5 Ob 598/89 | OGH | 12.12.1989 |
nur: Grundsätzlich ist das dringende Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Todes des bisherigen Mieters zu beurteilen. (T2) <br/>Veröff: SZ 62/200 |
3 Ob 117/95 | OGH | 13.03.1996 |
nur T2; Beisatz: Nachträgliche Änderungen sind, wenn überhaupt, nur zugunsten des Mieters zu berücksichtigen. (T3) |
9 Ob 90/00a | OGH | 05.04.2000 |
Auch; nur T2; Beisatz: Nachträgliche Änderungen und Entwicklungen der Sachlage bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie den Schluss zulassen, dass ein schutzwürdiges Interesse auch schon zum Zeitpunkt der Kündigung gegeben war. (T4) |
1 Ob 246/06t | OGH | 28.11.2006 |
nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Ein im Todeszeitpunkt des früheren Mieters bestehendes Eintrittsrecht eines Angehörigen kann nicht im Nachhinein dadurch wieder wegfallen, dass das zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehende Wohnbedürfnis später auf Grund einer anderen Wohnmöglichkeit wegfällt. (T5) |
1 Ob 135/09y | OGH | 08.09.2009 |
Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T3 |
4 Ob 187/13y | OGH | 19.11.2013 |
nur T1; Beisatz: Die freiwillige Aufgabe einer unbefristet gemieteten, nur subjektiv als Übergangslösung gedachten Wohnung ist keine nachträgliche Änderung, die im Zeitpunkt des Todes des Hauptmieters für die nächste Zeit unter Heranziehung einer objektiven Betrachtungsmöglichkeit zu erwarten war. (T6)<br/>Bem: So schon 9 Ob 331/00t. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19861001_OGH0002_0010OB00593_8600000_003
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