OGH 6Ob2124/96p

OGH6Ob2124/96p4.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eva R*****, vertreten durch Dr.Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach der am 18.Mai 1991 verstorbenen Margarethe A*****, vertreten durch Dr.Helmut König, Rechtsanwalt in Wien, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Dr.Heinz A*****, vertreten durch Dr.Helge Doczekal, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 6.März 1996, GZ 39 R 1029/95b-39, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Vorinstanzen hoben im zweiten Rechtsgang die auf § 30 Abs 2 Z 5 MRG gestützte Aufkündigung auf, weil der Nebenintervenient als eintrittsberechtigter Sohn der am 18.Mai 1991 verstorbenen Hauptmieterin, deren Verlassenschaft nun aufgekündigt wurde, ein dringendes Wohnbedürfnis iSd § 14 Abs 3 MRG habe. Die zweite Instanz stellte zum - im Revisionsverfahren strittigen - dringenden Wohnbedürfnis des Nebenintervenienten nach Beweiswiederholung fest, er habe mit seiner Familie die Wohnung eines Onkels, der selbst eine Dienstwohnung bewohnt habe, bis zu dessen Pensionierung benützen dürfen. Die Pensionierung des Onkels sei ursprünglich für "früher", verdeutlichend in der rechtlichen Beurteilung (AS 227 = S 10 des Berufungsurteils) für Sommer 1992 vorgesehen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Nach dem Mietrechtsgesetz (MRG) kommt es mit dem Tode des Mieters ex lege zu einer Sonderrechtsnachfolge in das Mietrecht. Das Eintrittsrecht setzt ein Hauptmietverhältnis, das Vorhandensein naher Angehöriger - beides ist hier unbestritten - und deren dringendes Wohnbedürfnis voraus. Letzteres wird nur anerkannt, wenn die Belassung des beim Tod des Mieters bestehenden Zustands unabweislich notwendig ist. Kein dringendes Wohnbedürfnis besteht, wenn der Angehörige seinen Wohnbedarf in rechtlich gleichwertiger Weise in einer anderen Wohnung deckt (WoBl 1993/134 = MietSlg 45.266; MietSlg 45.264; WoBl 1991/63 = MietSlg 42.329 uva; Würth-Zingher, Miet-und Wohnrecht19, § 14 MRG Rz 19 mwN). Grundsätzlich ist das dringende Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Todes des bisherigen Mieters zu beurteilen (SZ 62/200 ua); nachträgliche Änderungen müssen jedoch insoweit berücksichtigt werden, als sie zum Zeitpunkt des Todes des Mieters für die nächste Zeit zu erwarten waren (Würth-Zingher aaO Rz 18); nur auf ungewisse, in der Zukunft liegende Verhältnisse ist bei Beurteilung des dringenden Wohnbedürfnisses nicht Bedacht zu nehmen (WoBl 1993/134). Liegt eine konkrete Notwendigkeit eines künftigen Bedarfs vor, wird das dringende Wohnbedürfnis selbst dann bejaht, wenn sich diese konkrete Notwendigkeit erst nach einem längeren Zeitraum, der - entgegen dem Rechtsmittelvortrag - durchaus ein Jahr übersteigen kann, realisieren sollte (MietSlg 37.421, 25.310; 8 Ob 591/92 = Jus-Extra OGH-Z 1372 ua).

Stichworte