OGH 6Ob505/96

OGH6Ob505/9611.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.F-M Adamovic und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Joachim M.L*****, 2. mj.Elfled Auda L*****, gesetzlich vertreten durch den Erstkläger, ***** beide vertreten durch Dr.Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei P*****anstalt ***** (richtig 1092 Wien, Roßauer Lände 3), vertreten durch Dr.Reinhold Gsöllpointner und Dr.Robert Pirker, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 22.Mai 1995, GZ 54 R 47/95-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 31.Oktober 1994, GZ 15 C 1754/93a-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der zweitklagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die zweitklagende Partei hat der beklagten Partei die mit 3.655,68 S (darin 609,28 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte hatte dem Vater des Erstklägers und Großvater der Zweitklägerin 1948 eine Wohnung (bestehend aus drei Zimmern, einem Kabinett und Nebenräumen sowie einem zum Mietobjekt gehörigen Parkplatz) vermietet. Nach dem Tod des Mieters im Jahre 1986 trat seine Ehegattin in das Mietverhältnis ein. Sie verstarb 1993.

Die Kläger begehren die Feststellung ihres Eintrittsrechtes in das Bestandverhältnis ihrer Mutter bzw Großmutter. Sie hätten im gemeinsamen Haushalt mit der Erblasserin gelebt und ein dringendes Wohnbedürfnis am Mietobjekt. Der Erstkläger sei zwar teilweise auch in einer anderen kleineren und teureren Wohnung wohnhaft, er habe aber zwei gemeinsame Haushalte geführt, zuletzt mit seiner Mutter. Die Zweitklägerin sei 16 Jahre alt und Mittelschülerin und habe sich seit längerem mehr bei ihrer Großmutter aufgehalten, insbesondere um später einmal allein in deren Wohnung zu wohnen. Die Wohnverhältnisse der Zweitklägerin in der zweiten Wohnung des Erstklägers seien beengt und nicht ausreichend. Nach dem Tod der Mutter des Erstklägers habe die Beklagte gegen die Verlassenschaft eine gerichtliche Aufkündigung eingebracht. Diese Aufkündigung sei mangels Erhebung eines Rechtsmittels durch den Erben rechtswirksam geworden. Die Kläger hätten wegen einer drohenden Räumungsexekution ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Mietrechtsüberganges. Der Erstkläger habe seit 1946 bei seinen Eltern gewohnt. Den Zweitwohnsitz habe er erst seit 1980. Nach Verschlechterung des Gesundheitszustandes seines Vaters im Jahr 1983 habe der Erstkläger wieder regelmäßig in der elterlichen Wohnung gelebt. Die Mutter des Erstklägers sei ebenfalls pflegebedürftig gewesen und von den Klägern gepflegt worden. Die Zweitklägerin habe ausschließlich und ständig in der Wohnung ihrer Großeltern gelebt. Aufgrund ihres Alters sei in absehbarer Zeit davon auszugehen, daß sie heiraten und dann ein vermehrtes Wohnungsbedürfnis haben werde. Mit dem Hausverwalter der Beklagten sei vereinbart worden, daß die Mietrechte per 1.5.1993 auf die Kläger übergingen. Die Eintrittsberechtigung der Kläger sei anerkannt worden.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte im wesentlichen vor, daß die Kläger mit der verstorbenen Mieterin nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Bei Aufenthalten in der Wohnung habe es sich lediglich um Besuche gehandelt.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:

Der 1946 geborene Erstkläger habe seit Kindheit mit seinen Eltern in deren Wohnung gewohnt, dies auch nach seiner Heirat. Seine Ehegattin habe sich mit seiner Mutter nicht verstanden, sodaß der Erstkläger genötigt gewesen sei, eine zusätzliche Wohnung zu beschaffen. Dies sei zunächst eine kleine Wohnung gewesen, später eine größere. Aus beruflichen Gründen seien der Erstkläger und seine Gattin nur über die Wochenenden zusammengekommen. Dies sei in den vom Erstkläger gemieteten Wohnungen geschehen. Sie hätten zwei gemeinsame Töchter, die Zweitklägerin und deren jüngere Schwester. Die Zweitklägerin sei schon kurz nach ihrer Geburt in die Wohnung ihrer Großeltern gebracht worden. Die Kläger hätten in der Wohnung der Eltern bzw. Großeltern je ein eigenes Zimmer benutzt, aber auch die anderen Räume mitbenutzt. Der Erstkläger habe auch entsprechende Beiträge zur Haushaltsführung geleistet. Der von Anfang an zur Wohnung gehörende Garagenabstellplatz sei vom Erstkläger benutzt worden. Er habe auch für seine Mutter Geldleistungen zur Bezahlung des Mietzinses erbracht und nach deren Tod die Zinszahlungen weiter geleistet. Der Mietzins sei von der Beklagten zunächst unwidersprochen angenommen, nach der Aufkündigung des Mietverhältnisses aber als Benützungsentgelt vorgeschrieben worden. Der Erstkläger scheine unter der Anschrift seiner Eltern in der Wählerevidenz auf und sei auch dort angemeldet. Die Zweitklägerin sei am 29.3.1990 angemeldet worden. In der zweiten Wohnung des Erstklägers bestehe für die Zweitklägerin kein eigenes Zimmer. Sie vertrage sich nicht mit ihrer sieben Jahre jüngeren Schwester. Nach dem Tod seiner Mutter habe der Erstkläger sein Eintrittsrecht sofort angemeldet. Der Verwalter der Beklagten sei vorerst davon ausgegangen, daß ein gemeinsamer Haushalt und ein dringendes Wohnbedürfnis vorliege. In der Folge habe die Beklagte aber die Meinung vertreten, daß das Eintrittsrecht gerichtlich geprüft gehöre. Der Erstkläger und seine Gattin lebten nicht in bestem Einvernehmen, was darauf zurückzuführen sei, daß der Erstkläger sich sehr seinen Eltern verbunden gefühlt habe. Daran habe sich auch nichts geändert, als man 1980 eine zusätzliche Wohnung in entsprechender Nähe zur Verfügung gehabt habe. Die Gattin des Erstklägers habe sich kaum in die Wohnung ihrer Schwiegereltern begeben. Sie habe den Wunsch der Zweitklägerin, lieber in dieser Wohnung zu wohnen, respektiert. Bei den gemeinsamen Zusammenkünften an den Wochenenden habe man eher gemeinsame Ausflüge unternommen, als sich in der zweiten Wohnung des Erstklägers aufgehalten. Da der Erstkläger nicht Erbe nach seiner Mutter sei, hätten sich verschiedene Unklarheiten im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens ergeben. Deshalb hätten die Kläger die Wohnung vorerst unter Mitnahme ihrer persönlichen Sachen verlassen. Sie wollten aber nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens wieder in die Wohnung der Eltern bzw Großeltern zurückkehren.

Das Erstgericht beurteilte den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht dahin, daß die mitgemietete Garage Teil der Hauptsache sei. Die Wohnung unterliege den Bestimmungen des MRG. Nach § 14 MRG bestehe nach dem Tod eines Mieters eine Sonderrechtsnachfolge für Verwandte in gerader Linie. Diese hätten bei Vorliegen eines dringenden Wohnbedürfnisses ein Eintrittsrecht. Maßgeblicher Beurteilungszeitraum sei der Todeszeitpunkt des bisherigen Mieters. Spätere Verhältnisse seien nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich schon zu diesem Zeitpunkt abgezeichnet hätten. Der Aufenthalt der Kläger in der Wohnung der Eltern bzw Großeltern sei nicht primär auf die Pflege abgestellt gewesen, sondern auf ein gemeinsames Wohnen. Auch das dringende Wohnbedürfnis sei zu bejahen. Die zweite Wohnung biete zwar faktisch eine Unterkunftsmöglichkeit für den Erstkläger, seine Ehefrau und die beiden Kinder. Die Zweitklägerin habe aber derzeit keine Wohnung, wo sie "als Mieterin auftreten könnte". Die Verweisung auf die zweite Wohnung des Erstklägers sei nicht möglich, weil eine "familienrechtliche Wohnmöglichkeit" kein rechtlich gleichwertig gedeckter Wohnbedarf sei. Die Zweitklägerin sei nunmehr 17 Jahre alt, sodaß sie in Kürze auch selbständige Mieterin sein könne. Das Wohnbedürfnis sei aber auch beim Erstkläger zu bejahen. Es sei nicht hervorgekommen, daß in der zweiten Wohnung alle vier Familienmitglieder mit entsprechender Selbständigkeit wohnen könnten. Dies sei auch im Hinblick auf eine Scheidungsgefahr unzumutbar. Der Erstkläger habe die zweite Wohnung in Bestand genommen, um seiner Ehegattin einen reibungsfreien Wohnbereich zu verschaffen. In der Entgegennahme von Mietzinszahlungen des Erstklägers liege noch kein Anerkenntnis der Beklagten hinsichtlich des Eintrittsrechtes.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten statt und wies die Klage ab. Es übernahm die erststanzlichen Feststellungen und stellte aufgrund des vorgelegten Mietvertrages (Beil A) sowie als notorisch noch ergänzend fest, daß die vom Erstkläger angemietete und seiner Ehegattin zur Verfügung gestellte zweite Wohnung 143 m2 groß sei und aus drei Zimmern und Nebenräumen bestehe. Diese Wohnung befinde sich in unmittelbarer Nähe der Wohnung der Eltern des Erstklägers.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, daß ein dringendes Wohnbedürfnis der Kläger im Sinne des § 14 Abs 3 MRG zu verneinen sei. Der Erstkläger könne von seiner Gattin gemäß § 90 ABGB ein gemeinsames Wohnen fordern. Der Grund für die zwischen den Eheleuten bestandenen Unstimmigkeiten sei nach dem Ableben der Eltern des Erstklägers weggefallen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum in der relativ großen Wohnung des Erstklägers ein gemeinsames Zusammenleben der vier Familienmitglieder nicht bewerkstelligt werden könnte. Ausschlaggebend sei aber, daß beide Kläger nach dem Tod der Mutter des Erstklägers aus der Wohnung ausgezogen seien. Daraus sei klar ableitbar, daß kein dringendes Wohnbedürfnis bestehe.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteige und daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Mit ihrer gemeinsam erhobenen außerordentlichen Revision beantragen die Kläger die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Oberste Gerichtshof hat mit seinen Beschlüssen vom 9.11.1995, 6 Ob 1676/95 1. die außerordentliche Revision des Erstklägers mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen und 2. es der Beklagten freigestellt, zur Revision der Zweitklägerin eine Revisionsbeantwortung zu erstatten.

Die Beklagte beantragt mit ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision beider Kläger nicht stattzugeben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Zweitklägerin ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht hat ein dringendes Wohnbedürfnis der (allenfalls) eintrittsberechtigten Kläger (§ 14 Abs 3 MRG) vor allem deshalb verneint, weil sie nach dem Tod der Mieterin die Wohnung unter Mitnahme ihrer Fahrnisse verlassen haben. Die Frage, ob ein solches Verlassen der Mietwohnung durch die Eintrittsberechtigten ausreicht, ein dringendes Wohnbedürfnis zu verneinen, wurde vom Obersten Gerichtshof noch nicht behandelt. Gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes könnte ins Treffen geführt werden, daß das Eintrittsrecht nach den Verhältnissen zum Todeszeitpunkt des Mieters zu beurteilen ist, ein Verzicht auf das Eintrittsrecht (durch Verlassen der Wohnung) hier nicht einmal geltend gemacht wurde und somit nur der Fall vorliegt, daß der Mieter (hier die Eintrittsberechtigten) die Wohnung nicht regelmäßig benützt (Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG). Wenn - wie die Kläger behaupten - nur eine vorübergehende Abwesenheit vorliegt und mit der Rückkehr in die Wohnung in absehbarer Zeit zu rechnen ist, läge kein Kündigungsgrund vor (MietSlg 45.418). Die gestellte Frage braucht aber dann nicht abschließend beurteilt werden, wenn das dringende Wohnbedürfnis der Zweitklägerin aus dem Grund zu verneinen ist, daß sie auf die Wohnmöglichkeit in der Mietwohnung ihres Vaters (des Erstklägers) verwiesen werden kann. Dazu liegt eine nicht ganz einheitliche oberstgerichtliche Rechtsprechung vor.

Den folgenden Ausführungen wird unterstellt, daß die weitere Voraussetzung für die Bejahung des Eintrittsrechtes, nämlich das Wohnen der Eintrittsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt mit der verstorbenen Mieterin, vorlag (das Berufungsgericht hat zu diesem Thema, ausgehend von den angeführten Rechtsansichten, die Beweisrüge der Beklagten nicht erledigt).

Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung ist ein dringendes Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen nur dann zu bejahen, wenn der Wohnbedarf nicht in rechtlich gleichwertiger Weise befriedigt werden kann. Maßgeblich sind immer die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Todes des Mieters. Nachträgliche Änderungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt für die nächste Zeit offenbar zu erwarten waren. Minderjährige haben gegen ihre Eltern Unterhaltsansprüche, zu denen auch der Anspruch auf Deckung der Wohnbedürfnisse gehört. Der Oberste Gerichtshof hat in jüngerer Zeit mehrfach und grundsätzlich ausgesprochen, daß die nur im Familienrecht begründete anderweitige Wohnmöglichkeit nicht als rechtlich gleichwertig (gegenüber dem Mietrechtsverhältnis, in das eingetreten werden soll) anzusehen ist (MietSlg 45.266 mwN). Hinsichtlich eines eintrittsberechtigten Ehegatten wird allerdings die Ansicht vertreten, daß er bei einer bestehenden Wohnmöglichkeit beim anderen Ehegatten und bei Feststellung einer intakten Ehe auf die Ehewohnung des Gatten als gleichwertige Wohnmöglichkeit verwiesen werden kann (MietSlg 42.239).

Der Oberste Gerichtshof schloß die Verweisung nicht selbsterhaltungsfähiger Kinder auf die Wohnmöglichkeit bei ihren Eltern unabhängig vom Alter und vom Zeitpunkt des Eintritts der Selbsterhaltungsfähigkeit mit der Begründung aus, daß es an einer rechtlichen Gleichwertigkeit fehle. Der Verbleib in der Wohnung sei nach Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit nicht mehr gesichert (MietSlg 39.446 = WoBl 1988/36; nur obiter zu einem anders gelagerten Sachverhalt: MietSlg 33.373/7). Daß ein bereits selbsterhaltungsfähiger, volljähriger Eintrittsberechtigter nicht auf eine im Familienrecht begründete andere Wohnmöglichkeit verwiesen werden kann, steht für den erkennenden Senat außer Frage (MietSlg 45.266 = WoBl 1993/134; vgl. MietSlg 25.326). Hier geht es aber um eine zum maßgeblichen Todeszeitpunkt der Mieterin erst 16jährige Schülerin, deren Selbsterhaltungsfähigkeit in naher Zukunft nicht zu erwarten war und nach den Revisionsausführungen auch jetzt noch nicht gegeben ist. Nach Ansicht des erkennenden Senates bedeutet das von der Rechtsprechung entwickelte Erfordernis für die Verneinung der Eintrittsberechtigung, daß der Wohnbedarf in rechtlich gleichwertiger Weise gedeckt sein müsse, nicht, daß dem Minderjährigen gleichsam auf Lebenszeit eine Wohnung mit den Rechten zur Verfügung stehen muß, die dem Hauptmietverhältnis, in das der Minderjährigen eintreten will, entsprechen. Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst im Fall zweier erst drei und sieben Jahre alter, eintrittsberechtigter Kinder ausgesprochen, daß ihr Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater auch die Befriedigung ihrer Wohnbedürfnisse umfasse. Sie könnten auf ihre familienrechtlichen Ansprüche verwiesen werden, wenn sie aufgrund dieser Ansprüche über eine ausreichende Unterkunft verfügten und diejenigen, gegen welche ein Anspruch auf Einräumung eines solchen Wohnrechts bestehe, keine anerkenennenswerten Gründe hätten, dieses Wohnrecht zu versagen (WoBl 1989/1). Dieses Ergebnis entspricht nach Ansicht des erkennenden Senates durchaus dem Zweck des gesetzlich normierten Eintrittsrechtes, wonach nahen Angehörigen, die im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter gelebt haben, die unbedingt notwendige Wohnversorgung gesichert werden soll, nicht aber, daß ihnen für die fernere Zukunft zusätzliche Vorteile in Form einer für längere Zeit gesicherten Wohnmöglichkeit verschafft werden. Bei der Beurteilung des schutzwürdigen Wohnbedürfnisses ist ja auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Todes des Mieters abzustellen. Nachträgliche Änderungen sind nur so weit zu berücksichtigen, als sie für die nächste Zeit offenbar zu erwarten sind (MietSlg 42.329 = WoBl 1991/63 mwN). In der schon zitierten, in WoBl 1993/134 veröffentlichten Entscheidung des erkennenden Senates war ein Sachverhalt zu beurteilen, wo dem das Eintrittsrecht beanspruchenden nahen Angehörigen eine Wohnung aufgrund eines auf fünf Jahre befristeten Mietvertrages zur Verfügung stand, von welchem Zeitraum erst ein Jahr verstrichen war. Trotz dieser Befristung wurde ein dringendes Wohnbedürfnis wegen der noch auf vier Jahre gesicherten Wohnmöglichkeit verneint. Auch im vorliegenden Fall bestand zum Todeszeitpunkt ihrer Großmutter für die damals 16jährige Zweitklägerin wegen der absehbar für mehrere Jahre noch zur Verfügung stehenden und auch rechtlich durchsetzbaren Wohnmöglichkeit bei den Eltern kein Wohnbedürfnis (ein solches besteht auch derzeit noch nicht). Der ungewisse künftige Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit und der damit verbundene Verlust des im Familienrecht begründeten Wohnanspruchs reicht für die Annahme eines dringenden Wohnbedürfnisses im Sinne des § 14 Abs 3 MRG nicht aus. Hiefür hätte es des Nachweises bedurft, daß offenbar in naher Zeit ein dringender Bedarf für das eintrittsberechtigte Kind bestehen werde, weil es die Wohnmöglichkeit im Familienverband verlieren werde. Eine solche ernsthafte und begründete Prognose hätte die Zweitklägerin, der der Nachweis über die Voraussetzungen für einen Eintritt in das Mietrechtsverhältnis oblag (MietSlg 42.329), beweisen müssen.

Die Zweitklägerin traf auch die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß die Wohnmöglichkeit bei den Eltern auch in faktischer Hinsicht nicht gleichwertig sei. Daß eine mehr als 140 m2 große Wohnung für einen Vierpersonenhaushalt als ausreichend angesehen werden kann, ist nicht ernstlich zu bezweifeln. Auch der von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Umstand, sie vertrage sich mit ihrer jüngeren Schwester nicht, ist in dieser Allgemeinheit kein Grund, die Gleichwertigkeit der Wohnmöglichkeit in Frage zu stellen. Dazu hätte es näherer Behauptungen etwa in die Richtung bedurft, daß das Zusammenleben der Zweitklägerin mit ihren Eltern oder der Schwester aus konkreten Gründen (etwa wegen der Gefahr psychischer Schäden) unzumutbar wäre.

Die Sache ist aus den dargelegten Gründen mangels Nachweises eines dringenden Wohnbedürfnisses der Eintrittsberechtigten im Sinne des § 14 Abs 3 MRG spruchreif, ohne daß eine Ergänzung des Berufungsverfahrens zum Thema des Wohnens der Zweitklägerin im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Großmutter erforderlich gewesen wäre.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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