OGH 8Ob29/85 (RS0026909)

OGH8Ob29/8531.8.2022

Rechtssatz

Sind Maßnahmen der Schadensminderung objektiv zumutbar, wofür den Schädiger die Behauptungslast und Beweislast trifft, so hat der deliktsfähige Geschädigte zu beweisen, dass ihm subjektiv die Maßnahme unzumutbar war oder ist.

Normen

ABGB §1304 A1
ZPO §503 E4c/3

8 Ob 29/85OGH23.05.1985
1 Ob 6/86OGH17.03.1986
2 Ob 249/08vOGH28.09.2009

Auch

2 Ob 49/09hOGH29.10.2009

Auch

4 Ob 214/10iOGH15.12.2010

Auch

2 Ob 135/10gOGH07.04.2011

Veröff: SZ 2011/45

2 Ob 219/10kOGH22.06.2011

Vgl; Veröff: SZ 2011/76<br/>Bem: Zum 2. Rechtsgang siehe 2 Ob 148/15a. (T1)

1 Ob 188/12xOGH13.12.2012

Auch; Beisatz: Die Verletzung der Pflicht zur Schadensminderung ist nicht aus einer ex‑post‑Betrachtung zu beurteilen. (T1a)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T1) auf (T1a) - September 2016 (T1b)

1 Ob 144/14dOGH22.10.2014

Auch

9 Ob 22/15yOGH29.07.2015

Auch

9 Ob 83/15vOGH25.02.2016
10 Ob 5/17hOGH21.02.2017

Auch; Beisatz: Dass und welche Maßnahmen dem Geschädigten objektiv zumutbar gewesen wären, hat der Schädiger zu behaupten und zu beweisen. (T2)

1 Ob 231/16aOGH16.03.2017

Vgl auch; Beisatz: Verletzt der Geschädigte seine Schadensminderungspflicht, muss er einen Teil seines Rettungsaufwands selbst tragen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Anwaltskosten nach Stundensatzvereinbarung; Nachweis des Geschädigten, dass eine Vereinbarung der AHK im konkreten Einzelfall unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, nicht gelungen. (T4)

4 Ob 246/17fOGH20.02.2018
4 Ob 59/18gOGH25.09.2018

Beis wie T1a; Beisatz: Wird bei gebotener Beurteilung der Schadensminderungsobliegenheit ex ante eine Verletzung der zumutbaren Sorgfalt bejaht, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die gebotene, jedoch unterlassene Handlung die Vergrößerung des Schadens tatsächlich verhindert hätte. Diese Prüfung der natürlichen Kausalität erfolgt notwendigerweise ex post und ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen. (T5)

7 Ob 187/18bOGH31.10.2018

Auch

9 Ob 13/22kOGH24.03.2022

Vgl; Beis wie T1a

9 ObA 31/22gOGH31.08.2022

Dokumentnummer

JJR_19850523_OGH0002_0080OB00029_8500000_001