OGH 5Ob580/84 (RS0083966)

OGH5Ob580/8414.9.2022

Rechtssatz

Eine durch postamtliche Hinterlegung erfolgte Zustellung einer Sendung an den Zustellempfänger ist gemäß § 17 Abs 3 ZustG an dem innerhalb der vierzehntägigen Abholfrist gelegenen Tag wirksam geworden, an dem der Zustellempfänger die hinterlegte Sendung nach seiner Rückkehr an die Abgabestelle beheben hätte können (vgl Berchtold, ZustG 37; Walter-Mayer, Zustellrecht 106 Anmerkung 39 und 419).

Normen

ZustG §17 Abs3

5 Ob 580/84OGH18.09.1984
3 Ob 1005/86OGH19.03.1986

Auch

3 Ob 22/87OGH01.07.1987

Auch; Beisatz: Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung ist, dass der Empfänger oder sein Vertreter so rechtzeitig an die Abgabestelle zurückkehrt, dass ihm noch ein voller Tag zur Verfügung steht, um die Sendung zu beheben, also spätestens am vorletzten Tag der Abholfrist. (T1) <br/>Veröff: SZ 60/131 = MR 1988,26 (Rechberger)

8 Ob 550/88OGH28.04.1988
8 Ob 23/88OGH16.06.1988
2 Ob 265/97bOGH18.12.1997

Auch; Beisatz: Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass ein Großteil der Berufstätigen, tagsüber von der Abgabestelle abwesenden Bevölkerung bei Kenntnis von der postamtlichen Hinterlegung einer gerichtlichen Sendung üblicherweise die Möglichkeit hat, die Sendung jedenfalls an dem der Hinterlegung nächstfolgenden Werktag zu beheben. (T2)<br/>Beisatz: Kann der Zustellempfänger die Sendung erst drei Tage später beheben, als dies einem ortsanwesenden Berufstätigen, der erst nach Beendigung der Amtsstunden der Post am Tag der Hinterlegung in seine Wohnung (die Abgabestelle) zurückkehrt, möglich gewesen wäre, so kann nicht gesagt werden, dass ihm jener Zeitraum zur Ausführung seines Rechtsmittels zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung durch postamtliche Hinterlegung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. (T3)

10 ObS 346/02hOGH12.11.2002

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

2 Ob 96/07tOGH18.10.2007

Auch; Beis wie T2

4 Ob 177/08wOGH18.11.2008

Beisatz: Sofern ihm für die Behebung noch ein voller Tag zur Verfügung steht. (T4)

8 Ob 12/12sOGH28.02.2012

Auch; Beis wie T4

1 Ob 53/13wOGH29.04.2013

Auch; Beis wie T4

1 Ob 92/14gOGH22.05.2014

Auch; Beis wie T4

8 Ob 31/15iOGH28.04.2015

Beisatz: Dem Zurückgekehrten steht ab Datum der Abholmöglichkeit der gleiche Zeitraum für seine Reaktion offen wie einem Empfänger, dem die Sendung von vornherein wirksam hinterlegt wurde. (T5)

3 Ob 119/21bOGH23.02.2022

Vgl

1 Ob 156/22fOGH14.09.2022

Beisatz: Die behördliche Absonderung des Zustellempfängers verhindert für die Zeit ihrer Dauer, dass die hinterlegte Sendung behoben werden könnte, und schließt daher die Heilung einer wegen Ortsabwesenheit unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nach § 17 Abs 3 letzter Satz ZustG aus. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19840918_OGH0002_0050OB00580_8400000_002