Rechtssatz
Die Wirkung der formellen Rechtskraft tritt kraft Gesetzes ein und haftet der Entscheidung als eine Eigenschaft an. Sie kann nicht durch eine mit der Aktenlage unvereinbare unrichtige anderslautende Rechtskraftbestätigung verändert werden. Dass die Rechtskraftbestätigung eine öffentliche Urkunde darstellt, kann daran nichts ändern.
6 Ob 146/00i | OGH | 22.02.2001 |
nur: Die Wirkung der formellen Rechtskraft tritt kraft Gesetzes ein und haftet der Entscheidung als eine Eigenschaft an. Sie kann nicht durch eine mit der Aktenlage unvereinbare unrichtige anderslautende Rechtskraftbestätigung verändert werden. (T1) |
5 Ob 204/08y | OGH | 13.01.2009 |
nur: Bei einer Rechtskraftbestätigung handelt es sich um eine öffentliche Urkunde. (T2); Beisatz: Generelle Vorschriften, wie die Bestätigung der Rechtskraft von Bescheiden der Verwaltungsbehörden zu erfolgen hat beziehungsweise nachzuweisen ist, enthält weder das AVG 1991 noch das VVG 1991 oder das GBG (5 Ob 58/07a). (T3); Beisatz: Mangels anderslautender gesetzlicher Bestimmungen hat daher die zuständige Grundverkehrskommission auch die Rechtskraft der von ihr erteilten Genehmigungen zu bestätigen. (T4) |
9 ObA 93/11h | OGH | 30.04.2012 |
nur: Die Wirkung der formellen Rechtskraft tritt kraft Gesetzes ein und haftet der Entscheidung als eine Eigenschaft an. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19840731_OGH0002_0030OB00552_8400000_002