OGH 8Ob2016/96w

OGH8Ob2016/96w28.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Christa E*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Margot Tonitz, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wider den Antragsgegner Helmut E*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 10. Jänner 1996, GZ 4 R 620/95-10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beginnt der Lauf der Fallfrist des § 95 EheG mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über die Scheidung der Ehe und daher im Fall eines von beiden Teilen abgegebenen Rechtsmittelverzichtes schon zu diesem Zeitpunkt und nicht erst mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung (EvBl 1981/211; 5 Ob 572/82; 2 Ob 542/84; 2 Ob 612/85; 1 Ob 595/89).

Die kraft Gesetzes eintretende Wirkung der Rechtskraft kann nicht durch eine mit der Aktenlage unvereinbare unrichtige Rechtskraftbestätigung verändert werden. Die unrichtige Rechtskraftbestätigung änderte daher nichts am Lauf der durch den Eintritt der formellen Rechtskraft des die Scheidung der Ehe der Streitteile aussprechenden Urteils bereits in Gang gesetzten Frist nach § 95 EheG (3 Ob 552/84 = EFSlg 46.418).

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