Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beginnt der Lauf der Fallfrist des § 95 EheG mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über die Scheidung der Ehe und daher im Fall eines von beiden Teilen abgegebenen Rechtsmittelverzichtes schon zu diesem Zeitpunkt und nicht erst mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung (EvBl 1981/211; 5 Ob 572/82; 2 Ob 542/84; 2 Ob 612/85; 1 Ob 595/89).
Die kraft Gesetzes eintretende Wirkung der Rechtskraft kann nicht durch eine mit der Aktenlage unvereinbare unrichtige Rechtskraftbestätigung verändert werden. Die unrichtige Rechtskraftbestätigung änderte daher nichts am Lauf der durch den Eintritt der formellen Rechtskraft des die Scheidung der Ehe der Streitteile aussprechenden Urteils bereits in Gang gesetzten Frist nach § 95 EheG (3 Ob 552/84 = EFSlg 46.418).
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