OGH 2Ob542/84

OGH2Ob542/8410.4.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Horst H*****, vertreten durch Dr. Peter Armstark, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Margarethe H*****, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 3. November 1983, GZ 2 R 452/83-6, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 19. August 1983, GZ F 11/83-3, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin wurde mit Urteil, das am 23. 3. 1982 mündlich verkündet wurde, geschieden. Da beide Parteien auf Rechtsmittel verzichteten, wurde das Urteil an diesem Tag formell rechtskräftig. Die Zustellung des Urteils erfolgte am 7. 7. 1982.

Das Erstgericht wies den am 18. 5. 1983 eingelangten Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens mit der Begründung zurück, die Frist des § 95 EheG sei bereits abgelaufen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge, wies aber darauf hin, dass der Antrag sachlich abzuweisen, nicht aber zurückzuweisen gewesen wäre. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass die Antragstellung erst nach Ablauf der Jahresfrist erfolgte, keinen Zurückweisungsgrund bildet, sondern zur Abweisung des Antrags führt, weshalb in Wahrheit bestätigende Sachentscheidungen vorliegen (1 Ob 707/82; 5 Ob 582/83).

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.

Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist unter Rechtskraft iSd § 95 EheG die formelle Rechtskraft zu verstehen (EFSlg 38.910 = EvBl 1981/211; EFSlg 41.443; EFSlg 41.444 = JBl 1982, 495; 5 Ob 582/83). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese ausführlich begründeten Entscheidungen verwiesen. Die Ausführungen im Revisionsrekurs geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte