Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin wurde mit Urteil, das am 23. 3. 1982 mündlich verkündet wurde, geschieden. Da beide Parteien auf Rechtsmittel verzichteten, wurde das Urteil an diesem Tag formell rechtskräftig. Die Zustellung des Urteils erfolgte am 7. 7. 1982.
Das Erstgericht wies den am 18. 5. 1983 eingelangten Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens mit der Begründung zurück, die Frist des § 95 EheG sei bereits abgelaufen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge, wies aber darauf hin, dass der Antrag sachlich abzuweisen, nicht aber zurückzuweisen gewesen wäre. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass die Antragstellung erst nach Ablauf der Jahresfrist erfolgte, keinen Zurückweisungsgrund bildet, sondern zur Abweisung des Antrags führt, weshalb in Wahrheit bestätigende Sachentscheidungen vorliegen (1 Ob 707/82; 5 Ob 582/83).
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist unter Rechtskraft iSd § 95 EheG die formelle Rechtskraft zu verstehen (EFSlg 38.910 = EvBl 1981/211; EFSlg 41.443; EFSlg 41.444 = JBl 1982, 495; 5 Ob 582/83). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese ausführlich begründeten Entscheidungen verwiesen. Die Ausführungen im Revisionsrekurs geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
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