OGH 8Ob11/03f

OGH8Ob11/03f27.2.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und Dr. Lovrek in der Rechtssache des Antragstellers Manfred A*****, vertreten durch Dr. Ulrike Bauer, Mag. Michael Rebasso, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin Franziska A*****, vertreten durch Dr. Helmut Meindl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15. Oktober 2002, GZ 42 R 396/02z-16, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die materiell-rechtliche Fallfrist des § 95 EheG (RIS-Justiz RS0110013; RS0057726) läuft ab formeller Rechtskraft der Scheidung im Sinne des § 411 ZPO (RIS-Justiz RS0041294; Stabentheiner in Rummel³ § 95 EheG Rz 2).

Es entspricht der völlig herrschenden Rechtsprechung des OGH, dass jedenfalls bei Scheidung aus Verschulden gemäß § 49 EheG die Präklusivfrist des § 95 EheG auch dann zu laufen beginnt, wenn in einem Teilurteil zunächst nur über das Scheidungsbegehren erkannt wurde und über die definitive Verschuldensaufteilung noch mittels Endurteils abzusprechen ist oder ein Scheidungsurteil mit Verschuldensausspruch nur in letzterem Punkt bekämpft wurde, ist doch die mangelnde Anfechtung des Scheidungsausspruchs insoweit einem Rechtsmittelverzicht gleichzuhalten (SZ 55/26; NZ 1999, 86, 1 Ob 362/99p; 1 Ob 113/99w; zur Ablehnung des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Eheverfahrens vgl ferner RIS-Justiz RS0040616; zuletzt 7 Ob 229/02f; ferner RS0056846). Nur wenn die Scheidung der Ehe nach § 55 Abs 3 EheG begehrt wird und der beklagte Ehegatte einen Verschuldensantrag nach § 61 Abs 3 EheG stellt, ist die Fällung eines Teilurteils allein über das Scheidungsbegehren unzulässig (SZ 59/64). Gerade in dieser vom Revisionsrekurswerber hervorgehobenen Entscheidung wies der Obersten Gerichtshof auf die Unterschiede in den unterhaltsrechtlichen Folgen bei Scheidung wegen Verschuldens bzw bei Scheidung nach § 55 Abs 3 EheG hin und begründete die Unzulässigkeit des Teilurteils bei auf § 55 Abs 3 EheG gestützter Scheidungsklage mit diesen Unterschieden.

Die nun im Revisionsrekurs vorgetragenen Bedenken gegen diese Judikatur auch für auf § 49 EheG gestützte Klagen wegen der mit dem Verschuldensausspruch verknüpften Unterhaltsfragen wurden in den Entscheidungen 1 Ob 113/99w und 1 Ob 362/99p bereits eingehend behandelt und verworfen.

Der erkennende Senat sieht sich daher auch unter Berücksichtigung der Ausführungen Rechbergers (ZPO² § 392 Rz 6) nicht veranlasst, von der zitierten ständigen Rechtsprechung abzuweichen. Abgesehen davon, dass eine nähere Begründung fehlt, warum § 391 ZPO keinen Anhaltspunkt dafür biete, in Ehesachen ein Teilurteil über die Ehescheidung zu fällen, ist auch den Ausführungen Rechbergers nur zu entnehmen, dass bei einer Klage nach § 49 EheG ein Teilurteil nicht allein über die Ehescheidung absprechen könne, weil der Schuldausspruch einen notwendigen Teil eines solchen Urteils darstelle. Gerade im hier zu beurteilenden Anlassfall stand jedoch bereits fest, dass den Antragsteller als Beklagten des Ehescheidungsverfahrens ein Verschulden trifft.

Schließlich bestehen auch die behaupteten Widersprüche in der Rechtsprechung zur Frage der Bindung einer unrichtig erteilten Rechtskraftbestätigung nicht: Es ist vielmehr gesicherte Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0041308; zuletzt 6 Ob 146/00i), dass die Wirkung der formellen Rechtskraft kraft Gesetzes eintritt und der Entscheidung als eine Eigenschaft anhaftet. Sie kann nicht durch eine mit der Aktenlage unvereinbare unrichtige anderslautende Rechtskraftbestätigung verändert werden. Ergibt sich - wie hier - für den Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft aus dem dafür allein maßgeblichen Akteninhalt zwingend etwas anderes als in der Rechtskraftbestätigung bekundet wurde, dann gilt gemäß § 292 Abs 2 ZPO der wirkliche Vorgang und nicht der in der Urkunde unrichtig bezeugte Vorgang (NZ 1999, 86; RIS-Justiz RS0040485). Davon ist die Frage zu unterscheiden, inwiefern eine unrichtig erteilte Rechtskraftbestätigung, deren Unrichtigkeit sich nicht aus dem Akt selbst ergibt, für andere Gerichte Bindungswirkung entfaltet. Dieser Fall liegt aber hier nicht vor.

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